Mehr Kapitaldeckung, eine stärkere Verbreitung der bAV und weniger Bürokratie: Die Empfehlungen der Rentenkommission greifen überwiegend bekannte Reformvorschläge auf.
Dass sich in der Altersversorgung etwas ändern muss, ist Konsens. Welche Maßnahmen der Gesetzgeber ergreifen sollte, stand im heute übergebenen Bericht der Rentenkommission an die Bundesregierung. Teile daraus waren allerdings bereits vorab der Presse zu entnehmen. Alles in allem lesen sich die Vorschläge einigermaßen vertraut, z. B.
Mehr Kapitaldeckung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Ein Beispiel für eine Empfehlung, die vertraut klingt, ist die Empfehlung Nummer 28: „Die Kommission empfiehlt die Einführung einer obligatorischen kapitalgedeckten Renten-Komponente im Rahmen der GRV (gesetzliche Kapitalrente).“ Diese Idee ist nicht neu und wurde bereits unter der Überschrift „Aktienrente“ im Rahmen des Rentenpakets II thematisiert.
Mehr zum Rentenpaket II finden Sie in diesem Beitrag.
Mehr und einfachere bAV
Und natürlich widmet sich die Kommission auch der bAV. In Empfehlung 29 mahnt sie die stärkere Verbreitung der bAV „insbesondere in bisher unterversorgten Bereichen“ an.
Ein Mittel dazu hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II aus der Hand gegeben, indem er den Anwendungsbereich des Opting-outs sehr stark eingeschränkt hat. Nach § 20 Abs. 3 BetrAVG sind im Rahmen eines Opting-outs nur Entgeltansprüche umwandelbar, die nicht oder auch nicht üblicherweise in einem Tarifvertrag geregelt sind.
In Empfehlung 30 greift die Kommission weitere bekannte Themen auf: „Die Kommission empfiehlt, durch Verbesserungen in den Bereichen Bürokratieabbau, Portabilität, Rechtssicherheit, Kostenverteilung und Geringverdienerförderung die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen und den Verbreitungsgrad zu steigern.“
Jetzt muss der Gesetzgeber handeln. Vorschläge, wie aus Empfehlungen Gesetze werden können, ohne zusätzliches Steuergeld in die Hand nehmen zu müssen, gibt es schon lange. Zum Beispiel die Abschaffung des steuerlichen Schriftformerfordernisses im Rahmen des § 4d bzw. § 6a EStG (Bürokratieabbau). Dazu hat bAVheute bereits ausführlich Stellung genommen.
bAV – warum viele Arbeitgeber noch zögern und was wir dagegen tun können – bAVheute

