Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
  • Newsletter
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
Beratungspflichten

Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung

Das OLG München (Beschluss vom 7.8.2026 – 25 W 1080/26) bestätigt, dass sich die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers grundsätzlich auf das vom Kunden konkret angefragte Absicherungsbedürfnis beschränken. Ein Makler muss nicht ungefragt den gesamten Versicherungsbedarf eines Kunden analysieren. Dies gilt ausdrücklich auch für den Onlinevertrieb.

Bild von Matthias Sandrock
Matthias Sandrock, Die Stuttgarter
22.09.2026
Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung
© Shutterstock | G-Stock Studio

Das OLG München (Beschluss vom 7.8.2026 – 25 W 1080/26) bestätigt, dass sich die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers grundsätzlich auf das vom Kunden konkret angefragte Absicherungsbedürfnis beschränken. Ein Makler muss nicht ungefragt den gesamten Versicherungsbedarf eines Kunden analysieren. Dies gilt ausdrücklich auch für den Onlinevertrieb.

Der Sachverhalt

Der Kunde und spätere Kläger suchte in dem Online-Vergleichsportal des als Makler registrierten Vermittlers eine Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Vollkasko) für sein Motorrad. Im Vergleichs- und Antragsprozess bestätigte er ausweislich des Beratungsprotokolls, dass er über die Kfz-Versicherung hinaus keine weitergehende Beratung auch nicht zu existenzwichtigen Versicherungen wünsche. Es wäre danach auch keine Basisberatung gewünscht. Als Bedarf wurde allein Deckung: Haftpflicht und Vollkasko angegeben. Später erlitt der Kunde einen Verkehrsunfall, der nicht über eine Fahrerschutzversicherung versichert war.

Argument des Kunden

Der Kunde meint, der Makler hätte ihn zu einer Fahrerschutzversicherung beraten müssen und begehrt wegen der Unfallfolgen Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Makler.

Argument des Maklers

Der Makler ist der Ansicht, dass eine etwaige Beratungspflicht durch die durch den Kunden im Antragsprozess vorgenommene und im Maklermandat sowie in der Beratungsdokumentation aufgenommene Beschränkung auf die Deckung: Haftpflicht und Vollkasko und die vorgenannten weiteren Verzichtserklärungen wirksam eingeschränkt wurde. Ein Schadenersatzanspruch komme daher nicht in Betracht.

Die Entscheidung des OLG

1. Der Maklerauftrag bestimmt den Umfang der Beratung

Der Kunde hatte über ein Online-Vergleichsportal lediglich eine:

  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Vollkaskoversicherung

für sein Motorrad gesucht. Damit war der Beratungsumfang auf dieses konkrete Risiko beschränkt.

2. Keine Pflicht zur Empfehlung einer Fahrerschutzversicherung

Das Gericht stellt klar:

  • Die Fahrerschutzversicherung ist ein eigenständiges Versicherungsprodukt.
  • Sie gehörte nicht zum ausdrücklich geäußerten Kundenwunsch.
  • Daher bestand keine Pflicht, dieses Produkt aktiv anzubieten oder zu empfehlen.

3. Verzicht auf weitergehende Beratung ist wirksam

Besonders bedeutsam:

Der Kunde hatte im Beratungsprotokoll ausdrücklich erklärt:

  • keine weitergehende Beratung zu wünschen,
  • keine Basisberatung zu wünschen,
  • auch keine Beratung zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen zu wünschen.

Damit durfte das Portal davon ausgehen, dass ausschließlich die gewünschte Kfz-Deckung Gegenstand des Maklerauftrags war.

4. Keine verschärften Beratungspflichten im Onlinevertrieb

Das Gericht betont ausdrücklich, dass sogenannte Onlinemakler grundsätzlich denselben Beratungsmaßstäben wie klassische Makler unterliegen. Besondere Pflichten können nur entstehen, wenn spezifische Nachteile des Onlinevertriebs ausgeglichen werden müssen. Ein automatisierter Vergleichsprozess führt daher nicht automatisch zu umfassenderen Beratungspflichten.

5. Kein „Cross-Selling-Zwang“

Besonders interessant für Makler:

Aus der Tatsache, dass jemand Motorradfahrer ist, folgt noch keine Pflicht,

  • Fahrerschutzversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Existenzschutzversicherung

oder ähnliche Produkte anzusprechen.

Andernfalls müsste praktisch jede Kundenangabe auf mögliche weitere Versicherungslücken untersucht werden. Das lehnt das OLG allerdings ausdrücklich ab.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG München bestätigt die Linie des OLG Hamm und der höchstrichterlichen Rechtsprechung:

  • Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung.
  • Der Makler haftet primär innerhalb des übertragenen Mandats.
  • Eine Pflicht zur umfassenden Analyse sämtlicher Versicherungsrisiken besteht grundsätzlich nicht.

Für Kläger wird es künftig schwieriger nachzuweisen, dass ein Makler zusätzlich über andere Produkte hätte beraten müssen, wenn:

  • ein konkreter Beratungsanlass fehlte,
  • der Kunde ein bestimmtes Produkt verlangte,
  • ein dokumentierter Beratungsverzicht vorliegt.

Das OLG München bestätigt, dass auch im Onlinevertrieb die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers grundsätzlich auf den konkret erteilten Auftrag beschränkt bleibt und ohne besonderen Anlass keine Pflicht besteht, zusätzliche Versicherungsprodukte wie eine Fahrerschutzversicherung aktiv zu empfehlen.

Bild von Matthias Sandrock

Beitrag von:

Matthias Sandrock

LL.M. Eur., ist als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätig und leitet im Bereich Vertriebs-Service die Abteilung Partnerservice bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Gleichzeitig ist er dort als Compliance-Beauftragter für den Vertrieb tätig. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den stets zunehmenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Versicherungs- und Finanzvertrieb und deren Auswirkungen auf die Praxis. Im Konzern ist er unter anderem als Projektleiter zuständig für die Umsetzung des GDV-Verhaltenskodex und der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD).

Das könnte Sie auch interessieren

Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen
BMF schafft Klarheit

Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen

Mit Schreiben vom 17.9.2026 schließt sich das BMF dem BFH-Beschluss vom 4.9.2024 an und hebt das bisher gültige Schreiben aus 2002 auf. Ausgangspunkt bilden der BFH-Beschluss vom 4.9.2024 (XI R…

Bild von Andreas Mock
Bild von Frank Wörner
Andreas Mock, Frank Wörner, Die Stuttgarter
23.09.2026
Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung
Beratungspflichten

Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung

Das OLG München (Beschluss vom 7.8.2026 – 25 W 1080/26) bestätigt, dass sich die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers grundsätzlich auf das vom Kunden konkret angefragte…

Bild von Matthias Sandrock
Matthias Sandrock, Die Stuttgarter
22.09.2026
Neue Rechengrößen und Auswirkungen auf die bAV
SV-Rechengrößen 2027

Neue Rechengrößen und Auswirkungen auf die bAV

Der Referentenentwurf zu den Rechengrößen 2027 liegt vor. Vorgesehen sind deutliche Anhebungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Rentenversicherung. Das führt auch zu einer…

Bild von Karin Gleich-Nguyen
Bild von Andreas Mock
Karin Gleich-Nguyen, Andreas Mock, Die Stuttgarter
21.09.2026

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Unser Newsletter

Bestellen Sie sich die wichtigsten Neuigkeiten für Ihre bAV-Beratung direkt in Ihr E-Mail-Postfach: aktuelle Praxisfälle, Kommentare zur laufenden Rechtsprechung sowie Reportagen und Tipps für die Vertriebspraxis vom bAVheute-Expertenteam und Gastautoren.

Kostenlos abonnieren
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung AG

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung AG 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.