Das OLG München (Beschluss vom 7.8.2026 – 25 W 1080/26) bestätigt, dass sich die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers grundsätzlich auf das vom Kunden konkret angefragte Absicherungsbedürfnis beschränken. Ein Makler muss nicht ungefragt den gesamten Versicherungsbedarf eines Kunden analysieren. Dies gilt ausdrücklich auch für den Onlinevertrieb.
Der Sachverhalt
Der Kunde und spätere Kläger suchte in dem Online-Vergleichsportal des als Makler registrierten Vermittlers eine Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Vollkasko) für sein Motorrad. Im Vergleichs- und Antragsprozess bestätigte er ausweislich des Beratungsprotokolls, dass er über die Kfz-Versicherung hinaus keine weitergehende Beratung auch nicht zu existenzwichtigen Versicherungen wünsche. Es wäre danach auch keine Basisberatung gewünscht. Als Bedarf wurde allein Deckung: Haftpflicht und Vollkasko angegeben. Später erlitt der Kunde einen Verkehrsunfall, der nicht über eine Fahrerschutzversicherung versichert war.
Argument des Kunden
Der Kunde meint, der Makler hätte ihn zu einer Fahrerschutzversicherung beraten müssen und begehrt wegen der Unfallfolgen Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Makler.
Argument des Maklers
Der Makler ist der Ansicht, dass eine etwaige Beratungspflicht durch die durch den Kunden im Antragsprozess vorgenommene und im Maklermandat sowie in der Beratungsdokumentation aufgenommene Beschränkung auf die Deckung: Haftpflicht und Vollkasko und die vorgenannten weiteren Verzichtserklärungen wirksam eingeschränkt wurde. Ein Schadenersatzanspruch komme daher nicht in Betracht.
Die Entscheidung des OLG
1. Der Maklerauftrag bestimmt den Umfang der Beratung
Der Kunde hatte über ein Online-Vergleichsportal lediglich eine:
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Vollkaskoversicherung
für sein Motorrad gesucht. Damit war der Beratungsumfang auf dieses konkrete Risiko beschränkt.
2. Keine Pflicht zur Empfehlung einer Fahrerschutzversicherung
Das Gericht stellt klar:
- Die Fahrerschutzversicherung ist ein eigenständiges Versicherungsprodukt.
- Sie gehörte nicht zum ausdrücklich geäußerten Kundenwunsch.
- Daher bestand keine Pflicht, dieses Produkt aktiv anzubieten oder zu empfehlen.
3. Verzicht auf weitergehende Beratung ist wirksam
Besonders bedeutsam:
Der Kunde hatte im Beratungsprotokoll ausdrücklich erklärt:
- keine weitergehende Beratung zu wünschen,
- keine Basisberatung zu wünschen,
- auch keine Beratung zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen zu wünschen.
Damit durfte das Portal davon ausgehen, dass ausschließlich die gewünschte Kfz-Deckung Gegenstand des Maklerauftrags war.
4. Keine verschärften Beratungspflichten im Onlinevertrieb
Das Gericht betont ausdrücklich, dass sogenannte Onlinemakler grundsätzlich denselben Beratungsmaßstäben wie klassische Makler unterliegen. Besondere Pflichten können nur entstehen, wenn spezifische Nachteile des Onlinevertriebs ausgeglichen werden müssen. Ein automatisierter Vergleichsprozess führt daher nicht automatisch zu umfassenderen Beratungspflichten.
5. Kein „Cross-Selling-Zwang“
Besonders interessant für Makler:
Aus der Tatsache, dass jemand Motorradfahrer ist, folgt noch keine Pflicht,
- Fahrerschutzversicherung,
- Unfallversicherung,
- Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Existenzschutzversicherung
oder ähnliche Produkte anzusprechen.
Andernfalls müsste praktisch jede Kundenangabe auf mögliche weitere Versicherungslücken untersucht werden. Das lehnt das OLG allerdings ausdrücklich ab.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG München bestätigt die Linie des OLG Hamm und der höchstrichterlichen Rechtsprechung:
- Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung.
- Der Makler haftet primär innerhalb des übertragenen Mandats.
- Eine Pflicht zur umfassenden Analyse sämtlicher Versicherungsrisiken besteht grundsätzlich nicht.
Für Kläger wird es künftig schwieriger nachzuweisen, dass ein Makler zusätzlich über andere Produkte hätte beraten müssen, wenn:
- ein konkreter Beratungsanlass fehlte,
- der Kunde ein bestimmtes Produkt verlangte,
- ein dokumentierter Beratungsverzicht vorliegt.
Das OLG München bestätigt, dass auch im Onlinevertrieb die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers grundsätzlich auf den konkret erteilten Auftrag beschränkt bleibt und ohne besonderen Anlass keine Pflicht besteht, zusätzliche Versicherungsprodukte wie eine Fahrerschutzversicherung aktiv zu empfehlen.



