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BMAS legt Referentenentwurf vor

Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV

Nun liegt er also vor, der „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Jetzt sind die Verbände, u. a. auch die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., aufgerufen dazu Stellung zu nehmen – in der gewohnten kurzen Frist. Der Fokus des Entwurfs liegt zwar klar auf der gesetzlichen Rente, hat aber auch Auswirkungen auf die bAV.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
07.07.2025
Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV
©Shutterstock | aekachailungmin

Nun liegt er also vor, der „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Jetzt sind die Verbände, u. a. auch die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., aufgerufen dazu Stellung zu nehmen – in der gewohnten kurzen Frist. Der Fokus des Entwurfs liegt zwar klar auf der gesetzlichen Rente, hat aber auch Auswirkungen auf die bAV.

Die Regelungen im Einzelnen im Überblick:

Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 % wird bis zum Jahr 2031 verlängert.

Die Rentenpassungen der nächsten sechs Jahre die bereits seit 2018 bestehende und nach aktueller Rechtslage bis 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau wird gesetzlich verlängert. Die Regelungen für diese Haltelinie gelten künftig bis einschließlich zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2031. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen sollen aus Steuermitteln beglichen werden.

Vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

Erziehungsleistungen sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, in demselben Umfang wie bei nach 1991 geborenen Kindern anerkannt werden.

Mit Auswirkung auf die bAV: Weiterbeschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber rechtlich abgesichert

Die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, ist politisch gewollt. Bisher stehen die Arbeitgeber aber vor dem Problem, dass die befristete Weiterbeschäftigung eines Rentners an der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz Teilzeit- und Befristungsgesetz scheitern kann. Danach ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit soll in diesen Fällen – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein. Gut so! Das bedeutet aber auch, dass Versorgungsordnungen mit festen Altersgrenzen daraufhin angepasst werden müssen.

Kurz zur Einordnung: Alte Versorgungsordnungen hatten oder haben beispielsweise eine feste Altersgrenze von 65 Jahren. In diesen Fällen legt das BAG die Versorgungsordnungen regelmäßig dahingehend aus, dass für den Versorgungsfall der Altersvorsorge auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird (zuletzt bestätigt in der Entscheidung vom 21.11.2023; 3 AZR 1/23.)

Die Möglichkeit des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmer nach dem Renteneintritt ohne die Fußfessel des § 14 Abs. 2 Satz Teilzeit- und Befristungsgesetz weiterzubeschäftigen bedeutet aber keine neue Regelaltersgrenze. Die zitierte BAG – Rechtsprechung gilt also für diesen Fall nicht. Damit muss für den Fall der Weiterbeschäftigung im Rahmen einer Versorgungsordnung mit fester Altersgrenze geregelt werden, was hinsichtlich der Zusage gelten soll.

Alte Versorgungsordnungen regelmäßig prüfen – Anpassungen nur durch Rechtsdienstleister

Versorgungsordnungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn diese aktuell gehalten werden. Wenn in dieser z. B. ein Tarif genannt ist, der vom Versicherer nicht mehr angeboten wird, wird es Zeit für ein Update. Das Update selbst ist eine Rechtsdienstleistung.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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