Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
  • Newsletter
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
BAG-Urteil

Tarifverträge können Arbeitgeberzuschuss abschließend regeln

Kann ein alter Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss einfach ausschließen? Das Bundesarbeitsgericht hat das nun erneut bestätigt – auch ohne ausdrückliche Abbedingung.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
15.09.2025
Tarifverträge können Arbeitgeberzuschuss abschließend regeln
© shutterstock | sebra

Kann ein alter Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss einfach ausschließen? Das Bundesarbeitsgericht hat das nun erneut bestätigt – auch ohne ausdrückliche Abbedingung.

Das Verhältnis von Tarifverträgen und dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hat in der jüngeren Vergangenheit das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach beschäftigt. Dabei ging es um die Frage, ob ein „alter“ Tarifvertrag aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 1a Abs.1a BetrAVG Letzteren wirksam abbedingen kann, indem dazu einfach nichts gesagt wird. Ja, das geht, wie im Beitrag vom März bereits dargestellt wurde.

Eine Arbeitnehmerin wollte es aber noch einmal genau wissen: Ist ein Nichtregeln der Zuschussverpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in einem Tarifvertrag wirklich ein „Nein“? Damit hat sich nun das BAG in seinem Urteil vom 26.8.2025 (3 AZR 31/25) beschäftigt.

Der Fall vor dem BAG

Die Arbeitnehmerin war seit August 1999 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag der DAK-Gesundheit vom 6. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 28. Februar 2022 Anwendung.

Der Tarifvertrag regelte, dass Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, künftige Gehaltsansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwenden können. Darüber hinaus war geregelt, dass Beschäftigte, die einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben, ihre zukünftigen Ansprüche auch für ihre betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verwenden können.

Zur gesetzlichen Zuschusspflicht (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) war im Tarifvertrag nichts geregelt.

Dafür bestand noch eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung (TV bAV). Dieser enthielt die großzügige Regelung, dass eine Verminderung der Bezüge aufgrund von Entgeltumwandlung bei der Bestimmung der Höhe der versorgungsfähigen Bezüge unberücksichtigt bleibt.

Die Arbeitnehmerin nutzte Teile ihres Tarifentgelts und die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von monatlich 216 Euro für ihre betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.

Die Argumente der Arbeitnehmerin

Sie war, und ist vielleicht immer noch, der Auffassung, dass die umgewandelten 216 Euro mit 15 % hätten bezuschusst werden müssen und sie somit einen Anspruch von 32,40 Euro für Januar 2022 bis einschließlich Mai 2023 habe.

Sie meinte:

  • Aus den Regelungen des Tarifvertrags ergebe sich keine eigenständige und abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung, die von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweiche.
  • Ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien sei nicht ersichtlich.
  • Das bloße Fehlen einer Regelung zum Arbeitgeberzuschuss stelle noch kein Abweichen im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG dar.

Die Argumentation ist nicht so ganz neu. Sie stützte sich auch auf den Umstand, dass die Regelungen zur Entgeltumwandlung im Tarifvertrag aus 2013 und damit vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG getroffen wurden. Dass dies unerheblich ist, hatte das BAG allerdings schon gesagt.

Und selbst wenn der Änderungstarifvertrag aus 2022 herangezogen würde, wäre das Fehlen einer Regelung zu § 1a Abs. 1a BetrAVG noch kein Abweichen.

So urteilte das BAG

Das BAG wies die Revision zurück. Ein Anspruch auf die zusätzlichen 32,40 Euro für die Monate 1.2022 bis 5.2023 aus § 1a Abs. 1a BetrAVG besteht wegen einer abweichenden Regelung im Tarifvertrag gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht.

Dabei ist es unerheblich, ob die Regelung aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG stammt oder nicht. Mit den Bestimmungen des Tarifvertrags liegt ein abschließend regelnder Tarifvertrag vor, der von § 1a BetrAVG abweicht. Danach ist kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen.

Es genügt, dass der Tarifvertrag eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt. Es bedarf weder einer

  • konkreten oder
  • ausdrücklichen Abbedingung des § 1a Abs. 1a BetrAVG noch
  • einer darauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.
Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen
BMF schafft Klarheit

Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen

Mit Schreiben vom 17.9.2026 schließt sich das BMF dem BFH-Beschluss vom 4.9.2024 an und hebt das bisher gültige Schreiben aus 2002 auf. Ausgangspunkt bilden der BFH-Beschluss vom 4.9.2024 (XI R…

Bild von Andreas Mock
Bild von Frank Wörner
Andreas Mock, Frank Wörner, Die Stuttgarter
23.09.2026
Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung
Beratungspflichten

Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung

Das OLG München (Beschluss vom 7.8.2026 – 25 W 1080/26) bestätigt, dass sich die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers grundsätzlich auf das vom Kunden konkret angefragte…

Bild von Matthias Sandrock
Matthias Sandrock, Die Stuttgarter
22.09.2026
Neue Rechengrößen und Auswirkungen auf die bAV
SV-Rechengrößen 2027

Neue Rechengrößen und Auswirkungen auf die bAV

Der Referentenentwurf zu den Rechengrößen 2027 liegt vor. Vorgesehen sind deutliche Anhebungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Rentenversicherung. Das führt auch zu einer…

Bild von Karin Gleich-Nguyen
Bild von Andreas Mock
Karin Gleich-Nguyen, Andreas Mock, Die Stuttgarter
21.09.2026

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Unser Newsletter

Bestellen Sie sich die wichtigsten Neuigkeiten für Ihre bAV-Beratung direkt in Ihr E-Mail-Postfach: aktuelle Praxisfälle, Kommentare zur laufenden Rechtsprechung sowie Reportagen und Tipps für die Vertriebspraxis vom bAVheute-Expertenteam und Gastautoren.

Kostenlos abonnieren
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung AG

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung AG 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.