Kann ein alter Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss einfach ausschließen? Das Bundesarbeitsgericht hat das nun erneut bestätigt – auch ohne ausdrückliche Abbedingung.
Das Verhältnis von Tarifverträgen und dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hat in der jüngeren Vergangenheit das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach beschäftigt. Dabei ging es um die Frage, ob ein „alter“ Tarifvertrag aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 1a Abs.1a BetrAVG Letzteren wirksam abbedingen kann, indem dazu einfach nichts gesagt wird. Ja, das geht, wie im Beitrag vom März bereits dargestellt wurde.
Eine Arbeitnehmerin wollte es aber noch einmal genau wissen: Ist ein Nichtregeln der Zuschussverpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in einem Tarifvertrag wirklich ein „Nein“? Damit hat sich nun das BAG in seinem Urteil vom 26.8.2025 (3 AZR 31/25) beschäftigt.
Der Fall vor dem BAG
Die Arbeitnehmerin war seit August 1999 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag der DAK-Gesundheit vom 6. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 28. Februar 2022 Anwendung.
Der Tarifvertrag regelte, dass Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, künftige Gehaltsansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwenden können. Darüber hinaus war geregelt, dass Beschäftigte, die einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben, ihre zukünftigen Ansprüche auch für ihre betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verwenden können.
Zur gesetzlichen Zuschusspflicht (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) war im Tarifvertrag nichts geregelt.
Dafür bestand noch eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung (TV bAV). Dieser enthielt die großzügige Regelung, dass eine Verminderung der Bezüge aufgrund von Entgeltumwandlung bei der Bestimmung der Höhe der versorgungsfähigen Bezüge unberücksichtigt bleibt.
Die Arbeitnehmerin nutzte Teile ihres Tarifentgelts und die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von monatlich 216 Euro für ihre betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Die Argumente der Arbeitnehmerin
Sie war, und ist vielleicht immer noch, der Auffassung, dass die umgewandelten 216 Euro mit 15 % hätten bezuschusst werden müssen und sie somit einen Anspruch von 32,40 Euro für Januar 2022 bis einschließlich Mai 2023 habe.
Sie meinte:
- Aus den Regelungen des Tarifvertrags ergebe sich keine eigenständige und abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung, die von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweiche.
- Ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien sei nicht ersichtlich.
- Das bloße Fehlen einer Regelung zum Arbeitgeberzuschuss stelle noch kein Abweichen im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG dar.
Die Argumentation ist nicht so ganz neu. Sie stützte sich auch auf den Umstand, dass die Regelungen zur Entgeltumwandlung im Tarifvertrag aus 2013 und damit vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG getroffen wurden. Dass dies unerheblich ist, hatte das BAG allerdings schon gesagt.
Und selbst wenn der Änderungstarifvertrag aus 2022 herangezogen würde, wäre das Fehlen einer Regelung zu § 1a Abs. 1a BetrAVG noch kein Abweichen.
So urteilte das BAG
Das BAG wies die Revision zurück. Ein Anspruch auf die zusätzlichen 32,40 Euro für die Monate 1.2022 bis 5.2023 aus § 1a Abs. 1a BetrAVG besteht wegen einer abweichenden Regelung im Tarifvertrag gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht.
Dabei ist es unerheblich, ob die Regelung aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG stammt oder nicht. Mit den Bestimmungen des Tarifvertrags liegt ein abschließend regelnder Tarifvertrag vor, der von § 1a BetrAVG abweicht. Danach ist kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen.
Es genügt, dass der Tarifvertrag eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt. Es bedarf weder einer
- konkreten oder
- ausdrücklichen Abbedingung des § 1a Abs. 1a BetrAVG noch
- einer darauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.


