In wirtschaftlich schwierigen Zeiten gewinnt das Thema Sicherheit an Bedeutung. Diese gilt in besonderem Maße für die Altersversorgung. Und hier bietet die bAV einiges an Schutz. Nachfolgend soll es um den Fall der Privatinsolvenz und die Frage gehen, was mit der arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung passiert.
Wie sicher ist mein umgewandeltes Entgelt in der Ansparphase bei einer Privatinsolvenz?
Fällt man während der Ansparphase in die Privatinsolvenz, stellt sich die Frage, ob das umgewandelte Entgelt zum pfändbaren Einkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) zählt oder nicht.
Fall 1: Entgelt wurde in der Vergangenheit umgewandelt. Während der aktiven Zeit als Arbeitnehmer fällt man in die Privatinsolvenz.
Dies ist der, zumindest für die Ansparphase, unproblematische Fall. Die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG führen zur Unpfändbarkeit der Beiträge.
Fall 2: Während der aktiven Zeit als Arbeitnehmer fällt man in die Privatinsolvenz und möchte während des laufenden Insolvenzverfahrens Entgelt umwandeln.
Dieser Fall ist nicht ganz eindeutig. Denn grundsätzlich verliert man während der Privatinsolvenz die Verfügungsmacht über das Entgelt an den Insolvenzverwalter. Verfügungen zulasten der pfändbaren Masse sollen verhindert werden. Damit würde aber der Anspruch nach § 1a BetrAVG, künftige Entgeltansprüche bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Vor dieser Frage, zumindest analog, stand auch der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20). Dieser Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob Entgelt nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umgewandelt werden kann – mit der Folge, dass dieses nicht mehr zum pfändbaren Einkommen gehört. Das BAG bejahte dies mit dem Hinweis auf das Recht auf Entgeltumwandlung zumindest bis zu einer Höhe von 4 % der BBG. Wendet man diesen Gedanken auf den Fall einer Privatinsolvenz analog an, wäre eine Entgeltumwandlung, die sich im Rahmen des § 1a BetrAVG, also bis 4 % der BBG hält, auch im laufenden Insolvenzverfahren zulässig.
Tipp: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten in einer solchen Konstellation mit Verweis auf die BAG-Rechtsprechung Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufnehmen.
Wie sicher ist meine bAV-Leistung in der Auszahlungsphase bei einer Privatinsolvenz?
Fall 3: Das Privatinsolvenzverfahren wurde noch während der aktiven Zeit als Arbeitnehmer beendet. Jahre später kommt es zu Auszahlung der Direktversicherung.
Dieser nicht ganz unübliche Fall schüttet Wasser in den Wein. Fällt man während der Ansparphase in die Privatinsolvenz, sind die Anwartschaften insolvenzgeschützt (Fall 1). § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG schützt aber nur die Anwartschaft, nicht die spätere Leistung.
Idee: Wie wäre es, wenn der Insolvenzverwalter in der Ansparphase den späteren Anspruch pfändet? Die Antwort darauf lautet: „Nachtragsverteilung“. Dieses Verfahren stellt sicher, dass Vermögenswerte, die nach dem Schlusstermin (Termin, an dem unter anderem die Restschuldbefreiung erteilt wird) frei oder ermittelt werden, in die Insolvenzmasse fallen und an die Gläubiger verteilt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass der Vermögenswert, also die Leistung aus der Direktversicherung, überhaupt in die Insolvenzmasse fällt, was immer dann der Fall ist, wenn der Anspruch dem Schuldner „gehört“ – ihm also unwiderruflich zugeordnet ist.
Bei einer Entgeltumwandlung wird in der Regel auf der Ebene des Versicherungsvertrages das Bezugsrecht dem Arbeitnehmer unwiderruflich zugeordnet, was dazu führt, dass ihm der Anspruch im Sinne einer Nachtragsverteilung „gehört“. Der Insolvenzverwalter kann also die Leistung verwerten, allerdings nur in Grenzen. Es gelten die Pfändungsschutzvorschriften wie für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO). Eine Pfändung auf „0“ scheidet also definitiv aus.
Fall 4: Die aktive Zeit ist vorbei. Es kommt zur Auszahlung der Direktversicherung und als Rentner fällt man in die Privatinsolvenz.
Diese Konstellation ist ähnlich zu beantworten wie Fall 3. § 2 Abs. 2 S.4 BetrAVG gibt keinen Schutz in der Leistungsphase. Diese Aufgabe haben die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO, namentlich § 850c ZPO.
