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Nachweisgesetz

Textform im NachweisG möglich – Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat stimmt am 18.10.2024 dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz und damit der Textform im NachweisG zu.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
21.10.2024
Textform im NachweisG möglich – Bundesrat stimmt zu
shutterstock | Tapati Rinchumrus

Der Bundesrat stimmt am 18.10.2024 dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz und damit der Textform im NachweisG zu.

Über das Nachweisgesetz und den Kampf für die Textform haben wir in verschiedenen Beiträgen auf bAVheute informiert. Hier oder auch hier.

Zur Erinnerung: Im vierten Bürokratieentlastungsgesetz, das am 26.9. im Bundestag verabschiedet wurde, wurde § 2 Abs. 1 NachweisG um die Textform ergänzt, was eine zeitgemäße Erleichterung bedeutete.

Ausnahmen bestanden aber für Arbeitgeber, die in einer Branche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz tätig ist, oder für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Niederschrift verlangt. In beiden Fällen bleibt es bei der Schriftform, also bei Papier mit Nassunterschrift.

Aber endgültige Sicherheit, ob Textform für die meisten Fälle möglich ist, bestand noch nicht, weil es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, und der Bundesrat sein placet geben muss.

Seit dem 18.10.2024 besteht nun diese endgültige Sicherheit. Denn der Bundesrat hat in seiner Sitzung unter TOP 9 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ in der Form vom 26.9. und damit auch der Verwendung der Textform im NachweisG zugestimmt. Die skizzierten Ausnahmen im Bereich des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie im Fall, das ein Arbeitnehmer eine Niederschrift verlangt, bleiben aber erhalten.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

Nicht stehen bleiben

Was jetzt noch fehlt sind Erleichterungen bei den steuerlichen Schriftformerfordernissen im Rahmen einer Unterstützungskassenversorgung (4d EStG) bzw. Pensionszusage (§ 6a EStG). Denn beide Vorschriften verlangen noch Papier mit Nassunterschrift für die steuerliche Anerkennung.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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