Mit Schreiben vom 21.3.2024 an die Verbände hatte Justizminister Marco Buschmann bekanntgegeben, dass die Textform zukünftig auch für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen gelten soll (Änderung des Nachweisgesetzes). Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehört auch die bAV.
Wie erinnerlich hatte die EU in ihrer Richtlinie schon 2019 die Textform ermöglicht, aber Deutschland entschied sich 2022 bei der Novellierung des Nachweisgesetz ausdrücklich weiter für „Papier und Tinte“.
Das ist jetzt vorbei – jedenfalls fast. Denn wir wären nicht in Deutschland, wenn es so einfach wäre, wie es die EU-Richtlinie ermöglicht.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Bundeskabinett hat am 19.6. jetzt eine „Formulierungshilfe“ zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Dort findet sich jetzt der künftige Text des Nachweisgesetzes (Art 49, S. 57 ff). Mit Änderungen ist ersichtlich nicht mehr zu rechnen, da der entsprechende Änderungsantrag der Regierungsparteien schon im Rechtsausschuss beschlossen wurde.
Offen ist noch, wann das BEG IV im Bundestag beschlossen wird. Es steht noch nicht auf der Tagesordnung des Bundestages für den 26. – 28.6.2024. Die Änderung des NachweisG tritt am ersten Tag des auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Quartals in Kraft.
Überblick über die Änderungen (Artikel 49, S. 57 ff. des Beschlusses)
Es bleibt zunächst nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachweisG der Grundsatz, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich erfolgen soll.
Neu: Von diesem Grundsatz kann der Arbeitgeber abweichen und den Nachweis in Textform gemäß § 126b BGB erbringen. Allerdings gelten dafür die besonderen Voraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG.
- Die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen kann in Textform (§ 126b BGB) abgefasst und elektronisch übermittelt werden.
- Erste Bedingung: Sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann.
- Zweite Bedingung: Sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
- Dritte Bedingung: Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber (jederzeit) den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform (§ 126 BGB) verlangen. Dazu wurde im neuen Satz 5 des § 2 Abs. 1 eine Verjährungsregelung aufgenommen, nach der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Nachweises in Schriftform mit dem Schluss des Jahres zu verjähren beginnen, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
- Ausnahme: Keine Textform für die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen.
- Die Textform gilt analog auch für Änderungen der Vertragsbedingungen (§ 3 NachweisG) verweist auf § 2 Abs. S. 2, 5, 6).
Fazit
Der finale Text war lange erwartet, da er endlich – auch für die bAV – aber auch für Arbeitsverträge eine einfachere und rechtssichere Digitalisierung zulässt. Für die bAV und insbesondere die Entgeltumwandlung ist das ein wichtiger Schritt. Der nächste Schritt für die bAV wird jetzt die Forderung der Änderung des Schriftformerfordernis nach den §§ 4d und 6a EStG sein. Damit auch Unterstützungskassen und Pensionszusagen im 21. Jahrhundert ankommen.