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bAV nach dem Regierungsbruch

Trotz Ampel-Aus – weiterhin stabiler Rahmen für die bAV

Gesetzesvorhaben stehen nach dem Aus der Ampelkoalition auf der Kippe. Die betriebliche Altersversorgung ist davon weniger betroffen als die Reformpläne zur privaten Altersvorsorge bzw. als das Rentenpaket II.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
13.11.2024
Trotz Ampel-Aus – weiterhin stabiler Rahmen für die bAV
shutterstock | A_stockphoto

Gesetzesvorhaben stehen nach dem Aus der Ampelkoalition auf der Kippe. Die betriebliche Altersversorgung ist davon weniger betroffen als die Reformpläne zur privaten Altersvorsorge bzw. als das Rentenpaket II.

Der Gesetzgeber hat(te) Großes mit der betrieblichen und privaten Altersversorgung vor. So sollte das Betriebsrentenstärkungsgesetz II u. a. die Förderung nach § 100 EStG (Niedrigverdienerförderung) für Arbeitgeber attraktiver machen. Auch eine weitere Möglichkeit im Rahmen der Abfindung war geplant und auch die private Altersvorsorge sollte eine Frischzellenkur bekommen. Das die Auswirkungen auf die bAV nicht so ganz zu Ende gedacht waren, war ebenfalls Thema auf bAVheute.

Nicht zu vergessen die gesetzliche Rente. Unter dem Stichwort Rentenpaket II sollte es zu einem Aufbau eines „Generationenkapitals“ kommen.

Alles Makulatur?

Nun stehen aufgrund des Bruchs der Ampel diese Vorhaben allesamt auf der Kippe. Oder anders ausgedrückt „nichts genaues weiß man nicht“. Darunter fällt leider auch die verbesserte Förderung nach § 100 EStG, dessen Inkrafttreten für den 1.1.2025 vorgesehen war.

Business as usual – bAV ist schon jetzt gut aufgestellt!

Trotz der Fragezeichen hinter den beschriebenen Gesetzesvorhaben gilt, dass es für die bAV einen bewährten und stabilen Rahmen gibt. So ist die Förderung nach § 100 EStG eine echte Erfolgsgeschichte, und trägt maßgeblich zur weiteren Verbreitung der bAV bei.

Es gibt also keinen Grund vom bewährten Vorgehen abzuweichen und dafür zu sorgen, dass die betriebliche Altersversorgung weiterhin wächst und gedeiht.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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