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Trotz steigender Insolvenzen – bAV bleibt ein sicherer Hafen

Die Anzahl der Insolvenzen steigt und lässt die Frage nach der Sicherheit von Betriebsrenten vermehrt aufkommen. Da Schutzmechanismen greifen und zur Unpfändbarkeit der Anwartschaften führen, ist die bAV auch in schwierigen Zeiten ein sicherer Hafen der Altersvorsorge.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
03.04.2025
Trotz steigender Insolvenzen – bAV bleibt ein sicherer Hafen
© Die Stuttgarter

Die Anzahl der Insolvenzen steigt und lässt die Frage nach der Sicherheit von Betriebsrenten vermehrt aufkommen. Da Schutzmechanismen greifen und zur Unpfändbarkeit der Anwartschaften führen, ist die bAV auch in schwierigen Zeiten ein sicherer Hafen der Altersvorsorge.

Beantragte Regelinsolvenzen im Februar 2025: +12,1 % im Vergleich zum Vorjahresmonat

Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind wenig erfreulich. Denn die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben im Februar 2025 um 12,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegen die Zuwachsraten im Vorjahresvergleich damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich.

bAV ist und bleibt ein stabiler Rahmen – auch wenn es einmal nicht ganz rund läuft

Es wird zu wenig darüber gesprochen, dass das Sicherungssystem für Anwartschaften und Leistungen in Deutschland
international wohl zu den besten zählt. Es umfasst neben der Absicherung gegen Insolvenzen des Arbeitgebers auch eine Absicherung im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Versorgungsträgers (Protektor). Das bedeutet: Trotz angespannter wirtschaftlicher Lage gehen Arbeitnehmer kein Risiko ein, wenn sie sich für eine bAV entscheiden.

Gesetzlicher Schutz gegen Insolvenz des Arbeitgebers durch den PSV – ein paar Dinge sind zu beachten

Der PSV-Schutz greift zunächst einmal nur für Belegschaften, für die ein PSV-geschützter Durchführungsweg gewählt wurde. Betroffen sind die Durchführungswege

  • arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht,
  • Unterstützungskasse und
  • Pensionsfonds.

Der gesetzliche Insolvenzschutz greift der Höhe nach „nur“ bis zu monatlichen Rentenleistungen in Höhe von 11.235 Euro oder Kapitalleistungen in Höhe von 1.348.200 Euro. Übersteigende Leistungen müssen dann durch Verpfändungen vor einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden.

Anwartschaften und Leistungen für beherrschende GGFs sind durch den PSV nicht geschützt. Diese müssen immer durch eine Verpfändung vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt werden.

Das gilt auch für Fälle des Statuswechsels vom Arbeitnehmer zum Organ. Die erdienten Anwartschaften im Status „Arbeitnehmer“ sind durch den PSV geschützt, die im Status „Organ“ nicht und müssen dann wieder durch eine Verpfändungslösung abgesichert werden.

Noch ein Hinweis in Sachen Verpfändung: Auch diese muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ganz wichtig in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ist dabei, dass die Verpfändung in wirtschaftlich guten Zeiten erfolgt, also insbesondere nicht dann, wenn die Insolvenz absehbar ist. bAVheute hat dazu schon ausführlich berichtet.

Und wenn der Arbeitnehmer in die Insolvenz fällt?

Sollte einmal der Arbeitnehmer in die Insolvenz fallen, greifen in der Anwartschaftsphase die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG und führen zur Unpfändbarkeit der Anwartschaft. Dies gilt allerdings nur vor Eintritt des Versicherungsfalls. Der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG schützt das Altersvermögen nur in der Anwartschaftsphase.

Aber auch in der Leistungsphase steht der Arbeitnehmer nicht schutzlos da. In der Leistungsphase gelten dann die Pfändungsschutzvorschriften (§ 850c ZPO für Rentenleistungen; § 850i ZPO für Kapitalleistungen).

Arbeitnehmer in der Insolvenz – kann dann noch eine Entgeltumwandlung wirksam vereinbart werden?

Steckt ein Arbeitnehmer in der Insolvenz und vereinbart dann eine Entgeltumwandlung mit seinem Arbeitgeber, legt das Urteil des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Oktober 2021 – 8 AZR 96/20) zumindest nahe, dass dies bis zum gesetzlichen Anspruch nach § 1a BetrAVG bis 4% der BBG möglich ist. Auch hierüber wurde auf bAVheute berichtet.

Fazit:
Ist die wirtschaftliche Situation zurzeit herausfordernd? Sicher!
Ist das ein Grund, keine bAV abzuschließen? Sicher nicht!

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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