Die Anpassungen von Betriebsrenten ist vor den Gerichten ein Klassiker. Dabei geht es einerseits um das Interesse der Rentner, den Kaufkraftverlust der Bezüge ausgeglichen zu bekommen, und andererseits darum, die Interessen des Unternehmens an der Finanzierbarkeit der Anpassung im Blick zu behalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Pressemitteilung 39/25 vom 28.10.2025 über das Sitzungsergebnis im Fall 3 AZR 24/25 informiert und dem ehemaligen Arbeitgeber dahingehend Recht gegeben, dass dieser bei der Prognose, ob sich das Unternehmen die Anpassung der Betriebsrente auch leisten kann, auf die letzten 3 Jahre vor dem Anpassungsstichtag abstellen kann. Ist diese Prognose aufgrund der unzureichenden Eigenkapitalverzinsung negativ, kann die Anpassung zu Recht unterbleiben. Ob die Prognose dann durch die spätere wirtschaftliche Erholung widerlegt wird, ist dabei nicht entscheidend.
Die Pressemitteilung ist gewohnt kurz gehalten, sodass für die Details die Gründe der Vorinstanz dargestellt werden.
Der Fall vor dem BAG (Vorinstanz Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 12 SLa 168/24)
Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Die weitere Entwicklung verlief wie folgt, wobei der ehemalige Arbeitgeber die Prüfungstermine auf den 1. Juli eines jeden Jahres bündelte.
- 1. Juli 2010: keine Anpassung aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage.
- 1. Juli 2013: keine Anpassung aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage.
- 1. Juli 2016: Anhebung der Rente auf 1.646,00 Euro brutto (+1,61 %).
- 1. Juli 2019: Anhebung der Rente auf zuletzt 1.728,00 Euro brutto (+4,97%).
- 1. Juli 2022: freiwillige Anhebung der Rente auf 1.763,00 Euro brutto (+2%).
Der ehemalige Arbeitgeber teilte mit, dass aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den Jahren 2019 bis 2021 für den 1.7.2022 keine Anhebung geboten wäre. Die Betriebsrente wurde aber freiwillig um 2 % auf 1.763,00 Euro angehoben.
Das genügte dem ehemaligen Arbeitnehmer nicht, sondern er verlangte eine Anhebung auf 1.962,00 Euro zum Stichtag 1.7.2022. Die Anhebung auf 1.763,00 Euro würde den erlittenen Kaufkraftverlust nicht ausgleichen. Denn, so der ehemalige Arbeitnehmer, das Unternehmen sei im Geschäftsbericht 2021 von einer positiven zukünftigen Entwicklung für das Jahr 2022 ausgegangen, indem es formulierte:
„Nach unseren derzeitigen Erwartungen gehen wir im Einzelabschluss der H. Aktiengesellschaft davon aus, für das Geschäftsjahr 2022 einen positiven Jahresüberschuss im unteren dreistelligen Millionenbereich ausweisen zu können.“
So urteilte die Vorinstanz:
Bündelung der Prüfungstermine ist zulässig
Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig.
Anpassungen 2010 und 2013 konnten unterbleiben
Unstreitig sind die Anpassungen zum 1.7.2010 und zum 1.7.2013 gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG wegen unzureichender wirtschaftlicher Lage des Unternehmens zu Recht unterblieben. Der vom Rentenbeginn am 1.7.2007 bis zum 1.7.2013 aufgelaufene Kaufkraftverlust bleibt deshalb bei der Bestimmung des Anpassungsbedarfs unberücksichtigt und ist in Abzug zu bringen.
Anpassung zum 1.7.2022: keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung in den letzten 3 Jahren vor dem Stichtag
Ausgangspunkt sind die letzten 3 vorgelegten testierten Jahresabschlüsse. Auf der Grundlage dieser Jahresabschlüsse ist zum 1.7.2022 die Prognose gerechtfertigt, dass im nachfolgenden 3-Jahres-Zeitraum keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt werden. Diese stellte sich wie folgt dar:
- 2019: 2,23 %
- 2020: –18,80 %
- 2021: –0,89 %
Die Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung in den Geschäftsjahren 2019, 2021 und 2022 rechtfertigt für den ab dem 1.7.2022 beginnenden neuen dreijährigen Zeitraum keine positive Prognose dahingehend, dass das Unternehmen über eine auskömmliche Eigenkapitalverzinsung verfügt.
Positive Geschäftsentwicklung 2022 bis 2023 ändert nichts an der zum 1.7.2022 erstellten Prognose
Das Gericht ging zwar mit dem ehemaligen Arbeitnehmer davon aus, dass sich die aus den Geschäftsberichten 2019 bis 2021 ergebende negative Prognose zum 1.7.2022 nach dem Anpassungsstichtag nicht bestätigt hat. Im Jahr 2022 konnte eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung von 5,22 % erzielt werden.
Aber: Diese positive Entwicklung war zum maßgeblichen Stichtag 1.7.2022 nicht vorhersehbar und kann deshalb nicht für die Prognose zum 1.7.2022 zu Grunde gelegt werden. § 16 BetrAVG stellt auf die vorhersehbare Entwicklung im Zeitpunkt des Anpassungsstichtags ab. Die Pressemitteilungen sind im Rahmen des § 16 BetrAVG nach Wertung des Gerichts für eine Prognoseentscheidung ungeeignet.

