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Rechtsprechungsüberblick

Urteile kompakt: Wichtige Rechtsprechungen und ihre Bedeutung für die bAV

Der Rechtsprechungsrückblick von bAVheute bereitet die wichtigsten Urteile in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung kompakt und verständlich auf.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
17.07.2026
Urteile kompakt: Wichtige Rechtsprechungen und ihre Bedeutung für die bAV
© shutterstock | Sebastian-Duda

Der Rechtsprechungsrückblick von bAVheute bereitet die wichtigsten Urteile in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung kompakt und verständlich auf.

Die Fülle an Urteilen rund um das Thema bAV ist mittlerweile enorm. Schnell gerät dabei Wichtiges in Vergessenheit. bAVheute hat dagegen ein probates Mittel: den Rechtsprechungsüberblick. Unterteilt nach Gerichten werden die wesentlichen Aussagen der Urteile wiedergegeben. Und für diejenigen, die den ganzen Text lesen wollen, reicht ein Klick. Zukünftig soll der Rechtsprechungsüberblick halbjährlich erscheinen.

BAG: Anpassungsprüfungspflicht und der richtige Klagegegner

Urteil vom 25.11.2025; 3 AZR 48/25

Kernaussagen: Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung allein der Arbeitgeber. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Dies gilt unabhängig vom gewählten Durchführungsweg.

Hier gibt es mehr Hintergründe zum Urteil

BFH: Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht – keine Anwendung der Fünftel-Regelung

Urteil vom 30.10.2025; X R 25/23

Kernaussagen: Die Außerordentlichkeit der Einkünfte als Voraussetzung für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist bei einem Kapitalwahlrecht nur dann gegeben, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf entspricht. Statistische Daten haben eine starke Indizwirkung zur Konkretisierung dessen, was als „Normalfall“ anzusehen ist. Bei der Frage, ob eine Kapitalisierung für den jeweiligen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist, knüpft der BFH auch an die Frage der Dispositionsmöglichkeit der ehemaligen Arbeitnehmer an.

Hier gibt es mehr Hintergründe zum Urteil

BFH zur Entgeltumwandlung bei Geschäftsführern bei einer Garantieverzinsung über dem Zinssatz einer risikoarmen Anlage

Urteil vom 17.12.2025; I R 4/23

Kernaussagen: Die Vereinbarung eines höheren Zinssatzes ist steuerlich unbedenklich. Gehaltsverzicht und Versorgungsaufwand müssen sich aus steuerrechtlicher Sicht nicht zwingend wertmäßig entsprechen. Eine über dem risikoarmen Marktzins liegende Verzinsung führt nicht zwingend zur Annahme einer vGA. Eine solche Verzinsung kann einen eigenständigen Finanzierungsbeitrag des Arbeitgebers darstellen und führt im Ergebnis dazu, dass die strengeren Maßstäbe einer arbeitgeberfinanzierten Zusage gelten (zum Beispiel Erdienbarkeit, Probezeit).

Hier gibt es mehr Hintergründe zum Urteil

BFH: Steuerliche Anerkennung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Urteil vom 19.11.2025; I R 50/22

Kernaussagen: Eine arbeitnehmerfinanzierte Zusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Der BFH führt aus, dass eine zugesagte Pension, die ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert wird, auch dann fremdüblich ist, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann ausgeschlossen werden, wenn die Versorgungszusage ausschließlich durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts finanziert wird und nicht mit einer Risiko- oder Kostensteigerung für das Unternehmen verbunden ist.

Hier gibt es mehr Hintergründe zum Urteil

BGH: Warum ein Kapitalwahlrecht eines GGF bei dessen Privatinsolvenz zum Problem werden kann

Urteil vom 11.12.2025; IX ZB 3/25

Kernaussagen: Der BGH billigte dem GGF keinen Pfändungsschutz nach § 851c ZPO (Pfändung nur wie Arbeitseinkommen) zu. Zur Begründung verweist der BGH auf den Wortlaut. Danach sind Altersrenten nur dann wie Arbeitseinkommen pfändbar, wenn „die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde“. Das war bei keinem der Verträge der Fall.

Hier gibt es mehr Hintergründe zum Urteil

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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