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Neuer Entwurf zur Geldwäschemeldung

Verordnungsentwurf zur Meldung von Verdachtsfällen nach dem Geldwäschegesetz

Der Entwurf konkretisiert die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz – Vermittler sind gefordert, ihre internen Abläufe anzupassen, um regulatorischen Anforderungen zu genügen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
23.04.2025
Verordnungsentwurf zur Meldung von Verdachtsfällen nach dem Geldwäschegesetz
© Eskemar | Shutterstock

Der Entwurf konkretisiert die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz – Vermittler sind gefordert, ihre internen Abläufe anzupassen, um regulatorischen Anforderungen zu genügen.

Vermittler sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Wer von dem neuen GwG betroffen ist, richtet sich nach § 2 GwG. Danach haben Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Mehrfachagenten und Makler) dieselben Verpflichtungen. Den Kern der Anforderung bildet die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Danach sind Vertragspartner (Versicherungsnehmer) und auch die für den Vertragspartner auftretenden Personen (inklusive deren Berechtigung, für den Vertragspartner zu handeln) zu prüfen und der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren.

Verdachtsfälle sind zu melden – und das unverzüglich und, nach dem jetzt vorliegenden Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.4.2025, auch in der richtigen Form. Es kommt also Mehraufwand auf alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten zu. Der Verordnungsentwurf formuliert das auf Seite 8 so: „Zur Umsetzung der … Mindestangaben ist davon auszugehen, dass auf Seiten der nach dem GwG Verpflichteten eine Anpassung der internen Compliance-Systeme erforderlich wird.“

Verstöße werden nicht nur mit Bußgeld geahndet

Für Verstöße gegen das GwG sind Geldbußen bis 100.000 € (bis 150.000 € bei Vorsatz) vorgesehen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sogar bis zu 5 Mio. € oder 10 % des Konzernumsatzes. Mit der Bußgeldzahlung ist die Sache aber nicht erledigt. Denn das GwG kennt den Pranger gemäß § 57 GwG, und das für 5 Jahre!

„1) Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen. Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben. In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen.

…

4) Eine Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben.“

Verstöße und das Strafrecht

Ein Verstoß kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. So formuliert § 261 Abs. 6 StGB: „Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Verstöße und die Gewerbeordnung

Ebenso bedeutsam und für das eigene Geschäftsmodell fatal, sind die Konsequenzen von § 34d GewO im Falle einer Verurteilung wegen Geldwäsche.

„Die erforderliche Zuverlässigkeit … besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.“

Wie ein Verdachtsfall gemeldet werden muss – Verordnungsentwurf formuliert die Vorgaben

Eine Verdachtsmeldung muss immer unverzüglich, also so schnell wie möglich, erfolgen und darf nur über das Portal GoAML erfolgen. In der Vergangenheit gab es aber kein einheitliches Vorgehen, was genau und vor allem wie gemeldet wird.  Hier setzt der Verordnungsentwurf an, indem er die Form der Meldung konkretisiert. Konkret geht es um die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflicht nach §§ 43 und 44 des Geldwäschegesetzes vorliegen müssen. Wie diese aussehen müssen, beschreibt der Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.4.2025.

Neu: genaue Beschreibung erforderlich

Von besonderer Bedeutung ist hierbei § 3 Nr. 1 des Entwurfs, wonach festgelegt wird, wie bzw. was dem sogenannten Freitextfeld in der Meldung zu entnehmen sein muss. Hiernach hat der Verpflichtete den Verdacht, dass die gemeldeten Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnten oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, erbracht werden oder herrühren, derart zu beschreiben, dass aufgrund dieser Darstellung die FIU unmittelbar in die Lage versetzt wird, ihre Analyse vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlich Berechtigten.

§ 3 Nr. 2 des Entwurfs adressiert die Darlegung der betroffenen Geschäftsbeziehung. Hierzu ist es erforderlich, deren Begründung, Art und Zweck und gegebenenfalls deren Beendigung zu beschreiben, um den zugehörigen Sachverhalt und die Hintergründe für die Bewertung einer möglichen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierung vollständig zu erfassen.

Wenn man sich die Mühe nicht macht, gilt die Meldung als nicht erfolgt

Auch für den Fall, dass der Verpflichtete sich die Mühe nicht macht oder machen will, enthält der Entwurf eine Regelung.

Die FIU kann die Meldung zurückweisen, wenn die beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt sind. Die unterbliebene oder nicht vollständige Befüllung der Pflichtfelder bei Meldungsabgabe führt schon technisch dazu, dass die Meldung im Ergebnis nicht abgegeben werden kann und somit als nicht erfolgt gilt.

Eine der Folgen lässt sich direkt aus § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG entnehmen:

„§ 56 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

….

69 entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.“

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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Frank Wörner, Die Stuttgarter
23.04.2025
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