Für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die betriebliche Altersversorgung (und andere betriebliche Versorgungen) gehört, war bisher die strenge Schriftform („Nassunterschrift“) vorgeschrieben. Im vierten Bürokratieentlastungsgesetz, das am 26.9. im Bundestag verabschiedet wurde, wird § 2 Abs. 1 NachweisG um die Textform ergänzt.
Für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die betriebliche Altersversorgung (und andere betriebliche Versorgungen) gehört, war bisher die strenge Schriftform („Nassunterschrift“) vorgeschrieben.
Im vierten Bürokratieentlastungsgesetz, das am 26.9. im Bundestag verabschiedet wurde, wird § 2 Abs. 1 NachweisG um die Textform ergänzt. Die Schriftform bleibt allerdings zwingend in zwei Fällen:
- wenn der Arbeitnehmer eine Niederschrift verlangt, die unverzüglich erteilt werden muss,
- wenn der Arbeitnehmer in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (sog. „Schmuddelbranchen“).
Der genaue Wortlaut
Der genaue Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 NachweisG lautet künftig (BT Drs. 20/13015, Art. 50):
„Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.“
Dies gilt auch für Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen (§ 3 NachweisG).
Wirksamkeitsvoraussetzungen und Einschränkungen
Für eine Übermittlung in Textform und elektronisch gibt es folgende Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- das Dokument muss für den Arbeitnehmer uneingeschränkt zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können und
- der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
- Wichtig für kollektive Systeme wie die bAV: Die Übermittlung muss individuell an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer erfolgen; eine allgemeine Bekanntmachung (z.B. Versorgungsordnung) reicht nicht aus (s. Gesetzesbegründung, S. 120). Ein Verweis auf Betriebsvereinbarungen ist allerdings möglich.
Die nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausgenommenen Branchen sind:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft,
- Prostitutionsgewerbe,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Inkrafttreten 1.1.2025
Die Novellierung des Nachweisgesetzes tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist Anfang Oktober zu rechnen. Dann würde die Änderung zum 1.1.2025 in Kraft treten.