Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 ist da.
Damit einher geht eine Erhöhung des Rahmens für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Förderung für Beiträge zur bAV. Außerdem ist – vorbehaltlich der endgültigen Zustimmungen – klar, wie die Höchstgrenze für die Monatseinkommen lautet, die im Rahmen einer arbeitgeberfinanzierten bAV nach § 100 EStG-E förderfähig sind. Die geplanten 3 % der BBG betragen 2.898 Euro im Monat.
Diese Werte sind vorläufig, da vor Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt diese noch von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat anschließend zustimmen muss.
Nachfolgend haben wir die Zahlen wie gewohnt in einer Übersicht für Sie aufbereitet:
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