Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird erwartet, dass der in der Police zusammengefasste Vertragstext zur Kenntnis genommen und im Fall entstehender Zweifel nochmals hinterfragt wird.
Der Fall vor dem OLG Zweibrücken
Es ging im Kern um einen am 8.3.2013 vermittelten Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente). Über das Beratungsgespräch legte der Vermittler ein (lückenhaftes) Beratungsprotokoll an. Vor der Antragstellung hatte der Kläger das Produktinformationsblatt, die Versicherungsinformation und die Versicherungsbedingungen erhalten und nach Annahme durch den Versicherer auch die Police. Bis zum Februar 2022 erbrachte der Kläger auf den Vertrag Prämien- und Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 77.176,96 €. Und diese wollte er wiederhaben.
Seine Argumente:
Das Beratungsgespräch vom 8.3.2013 sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass
- er die Versicherung nicht kündigen könne,
- die Auszahlung eines Rückkaufswerts ausgeschlossen sei,
- bei Renteneintritt kein Kapitalwahlrecht bestehe und
- die Versicherung nicht vererbbar sei.
Von diesen Nachteilen hätte er erst 2021 beiläufig erfahren. Den Versicherungsschein habe er nach Erhalt nicht gelesen.
So urteilte das OLG
Lückenhaftes Beratungsprotokoll führt zur Beweislastumkehr
Das Beratungsprotokoll überzeugte das Gericht nicht. Es ging vielmehr davon aus, dass dieses lückenhaft war und gerade nicht darauf schließen ließ, dass über die Besonderheiten der Rürup-Rente (z.B. kein Kapitalwahlrecht, keine Vererbbarkeit) ausdrücklich gesprochen wurde.
Folge: Bei einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation des Beratungsablaufs kommt es zur Umkehr der Beweislast. Nicht der Kläger muss beweisen, dass nicht über die Besonderheiten einer Rürup-Rente gesprochen wurde, sondern der Beklagte, dass dies geschehen ist. Das gelang nicht und damit war nach der Wertung des OLG zu vermuten, dass sich der Kläger bei korrekter Beratung gegen eine Rürup-Rente entschieden hätte.
Schaden ja – Verjährung auch
Der Kläger war damit fast am Ziel, scheiterte aber an der Verjährung. Der durch eine Beratungspflichtverletzung entstandene Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist war mit Ablauf des 31.12.2016 verstrichen und die im April 2022 eingereichte Klage damit zu spät. Denn die Verjährungsfrist begann – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem er Kenntnis von den Besonderheiten der Rürup-Rente erlangt haben will (d.h. im Jahr 2021), sondern bereits ab dem 1.1.2014 und endete damit am 31.12.2016.
Zwar schreibt § 199 BGB vor, dass die Frist beginnt, sobald die Umstände bekannt sind, die den Anspruch begründen. Das wäre, so jedenfalls nach Ansicht des Klägers, 2021 der Fall gewesen, als dieser die Besonderheiten der Rürup-Rente „beiläufig“ erfahren hatte.
Das OLG sah das aber anders und stellte auf das Wirksamwerden des Versicherungsvertrages durch Annahme des Versicherungsantrages im Jahr 2013 ab und argumentierte, dass mit der Übersendung des Versicherungsscheines dem Kläger der Umfang und die Besonderheiten der Rürup-Rente deutlich vor Augen geführt wurden. Das OLG gab dem Kläger auch noch Folgendes mit auf den Weg:
- Selbst bei leichter Aufmerksamkeit hätte ihm ersichtlich werden können und müssen, dass und inwieweit das erworbene Versicherungsprodukt ggf. von seinen Vorstellungen und Wünschen abwich.
- Den Versicherungsschein zu lesen, lag nicht nur auf der Hand, sondern war ersichtlich im ureigenen Interesse auch geboten.
- Die Informationen waren dem Kläger leicht zugänglich; den Versicherungsschein unbeachtet zu lassen, stellt ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst dar.
Kein Aufweichen der Beratungs- und Dokumentationsverpflichtung
Das OLG weicht mit dem Urteil die Beratungs- und Dokumentationsverpflichtung eines Versicherers nicht auf. Der Senat verlangt gerade nicht, dass ein unzureichend beratener Versicherungsnehmer im Nachgang auf eigene Faust aus den vielzähligen und zumeist vielseitigen Vertragswerken erkennt, dass seine Vorstellungen möglicherweise nicht zutreffend im erworbenen Versicherungsprodukt abgebildet sind. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darf und muss allerdings erwartet werden, dass der in der Police zusammengefasste Vertragstext zur Kenntnis genommen und im Fall entstehender Zweifel nochmals hinterfragt wird.