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Privatinsolvenz

Warum ein Kapitalwahlrecht eines GGF bei dessen Privatinsolvenz zum Problem wird

Auch GGFs fallen in die Privatinsolvenz. Wenn die Versorgungen ein Kapitalwahlrecht vorsehen, ist man vom Ermessen des Gerichts abhängig.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
19.02.2026
Warum ein Kapitalwahlrecht eines GGF bei dessen Privatinsolvenz zum Problem wird
© shutterstock-fizkes

Auch GGFs fallen in die Privatinsolvenz. Wenn die Versorgungen ein Kapitalwahlrecht vorsehen, ist man vom Ermessen des Gerichts abhängig.

Versorgungen von GGFs haben in der Regel ein Kapitalwahlrecht. Die Rückdeckungsversicherung wird an diesen verpfändet, damit im Falle der Insolvenz der Firma der GGF nicht zusehen muss, wie der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung zur Masse zieht. Aber was passiert, wenn der GGF selbst insolvent wird? Greift zu dessen Gunsten ein Pfändungsschutz? Und wenn ja, wie „großzügig“ fällt dieser aus? Damit hatte sich der BGH in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2025 (IX ZB 3/25) zu befassen.

Der Fall vor dem BGH

Der „Schuldner“ (insolventer GGF) war von 1978 bis 2010 bei der P. GmbH unter anderem als Geschäftsführer tätig. Zur Altersabsicherung erteilte ihm die GmbH folgende Zusagen, wobei in allen Fällen eine Verpfändung zugunsten des Schuldners vorlag:

  • Pensionszusage, die mit drei Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert war. Anstelle einer Altersrente konnte vor deren Beginn jeweils eine Kapitalabfindung beantragt werden.
  • kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse in Form einer Rente, alternativ als einmalige Kapitalabfindung.
  • eine Rentenversicherung mit Kapitaloption und Verpfändung an den Schuldner.
  • weitere rückgedeckte Unterstützungskasse mit Kapitaloption

Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des GGF.

Im Jahr 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung die Kapitalisierung der Betriebsrente und Auszahlung seitens des jeweiligen Versicherers auf ein Treuhandkonto:

  • eine kapitalisierte Versicherungsleistung aus der Pensionszusage in Höhe von 113.468,00 Euro
  • eine Kapitalabfindung aus einer Unterstützungskasse in Höhe von 106.054,59 Euro
  • eine hinterlegte Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung in Höhe von 42.831,74 Euro
  • ein weiterer Betrag aus einer betrieblichen Altersversorgung nach Abzug von Lohnsteuer in Höhe von 34.629,75 Euro

Es stand also eine Summe von insgesamt 296.984,08 Euro auf dem Treuhandkonto, und der insolvente GGF wollte für diese Summe Pfändungsschutz. Dieser wurde ihm aber nur teilweise gewährt.

Der Beschluss des BGH

Gesamtes Vermögen fällt in die Insolvenzmasse

Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse.

Pfändungsschutzbestimmungen als Ausnahmen

Ausnahmen vom Grundsatz, dass das gesamte Vermögen zur Insolvenzmasse gehört, bestehen nur für die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung gehören. Zum Beispiel Pfändungsschutz bei Altersrenten, die nur wie Arbeitseinkommen pfändbar sind (§ 851c ZPO), oder Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO).

Kein Pfändungsschutz für Altersrenten (§ 851c ZPO) aufgrund des Kapitalwahlrechts

Der BGH billigte dem GGF keinen Pfändungsschutz nach § 851c ZPO (Pfändung nur wie Arbeitseinkommen) zu. Zur Begründung verweist der BGH auf den Wortlaut. Danach sind Altersrenten nur dann wie Arbeitseinkommen pfändbar, wenn „die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde“. Das war bei keinem der Verträge der Fall.

Pfändungsschutz nur nach Ermessen des Gerichts (§ 850i ZPO)

Den nächsten „Rettungsanker“ bildet § 850i ZPO. Danach muss das Gericht dem Schuldner auf Antrag

  • während eines angemessenen Zeitraums
  • so viel belassen, wie ihm nach Schätzung des Gerichts verbleiben würde,
  • wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen verbleibt.

Oder anders gesagt: Dem Schuldner ist als pfändungsfreier Betrag so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts benötigt.

Abwägende Schätzung des Gerichts

Das Gericht wägt also ab. Dabei spielen die Belange der Gläubiger einerseits und die des Schuldners andererseits eine Rolle. Bei der Frage, wie viel dem Schuldner verbleiben soll, kommt es unter anderem auf folgende Punkte an:

  • monatlichen sozialrechtlicher Bedarf (im konkreten Fall 2.197,67 Euro)
  • monatliche Unterdeckung (im konkreten Fall 1.321,67 Euro)
  • Lebensalter (Geburtsjahr 1955)
  • (fehlende) Aussicht auf eine erneute Erwerbstätigkeit,
  • Interessen der Gläubigergesamtheit unter Berücksichtigung der bereits erteilten Restschuldbefreiung.

Das Gericht legte den Betrag, der dem Schuldner pfändungsfrei verbleibt, auf insgesamt 148.514,61 Euro fest. Dabei ging es von einer angemessenen Zeit von 8 Jahren und 8 Monaten aus. Allein die monatliche Unterdeckung (1.321,67 Euro) beläuft sich für diese Zeit (104 Monate) auf 137.453,68 Euro.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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