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Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) zum Versorgungsausgleich

Was Gerichte und Aktuare jetzt beachten müssen

Beim Versorgungsausgleich führt kein Weg an den in der betrieblichen Altersversorgung tätigen Aktuaren vorbei. Ihre Expertise ist gefragt als Mitarbeiter eines Versorgungsträgers oder als externer Berater und Gutachter im Auftrag des Versorgungsträgers.

Bild von Andreas Mock
Andreas Mock, Die Stuttgarter
27.08.2025
Was Gerichte und Aktuare jetzt beachten müssen
© shutterstock | Andrey_Popov

Beim Versorgungsausgleich führt kein Weg an den in der betrieblichen Altersversorgung tätigen Aktuaren vorbei. Ihre Expertise ist gefragt als Mitarbeiter eines Versorgungsträgers oder als externer Berater und Gutachter im Auftrag des Versorgungsträgers.

Die Leitplanken für die bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auftretenden zahlreichen aktuariellen Fragen gibt ein entsprechender DAV-Hinweis vor. Erstmalig nach der Novellierung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 am 4.12.2013 veröffentlicht, sind seitdem parallel zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung regelmäßige Anpassungen erfolgt. Eine Aktualisierung mit wertvollen Hinweisen für die Praxis ist durch den Vorstand der DAV am 24. Juni 2025 verabschiedet worden.

Scheiden tut weh, auch in der bAV. Die nachfolgenden Punkte führten regelmäßig zu Streit vor den Gerichten. Klarstellungen sind also willkommen.

Wie umgehen mit Transferverlusten?

Grundsätzlich gilt, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zu teilen sind. Dabei sieht das Gesetz als Standardfall die interne Teilung vor, also die Teilung im jeweiligen Versorgungssystem, und als Ausnahme die externe Teilung (Überführung des Wertes der Anwartschaft zu einem anderen Versorgungsträger).

Die externe Teilung führt insbesondere dann zu einer Unwucht, wenn der Versorgungsträger, zu dem die Hälfte der Anwartschaften überführt wird, einen niedrigeren Rechnungszins hat als der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Denn das bedeutet, dass es zu unterschiedlich hohen Rentenleistungen kommt. Und das darf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 5/18) vom 26.5.2020 nicht sein. 

Die Entscheidung stellt klar, dass es Aufgabe der Gerichte ist, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalwert zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass neben den Interessen des Arbeitgebers auch die Grundrechte insbesondere der ausgleichsberechtigten Person gewahrt sind, indem übermäßige Transferverluste verhindert werden. Im Rahmen der Urteilsbegründung hat das BVerfG festgestellt, dass gegen Transferverluste bis zu einer Grenze von 10 % verfassungsrechtlich nichts einzuwenden sei; alles, was darüber hinausgeht, muss entsprechend ausgeglichen werden. Eine Arbeitsgruppe der DAV hat hierzu aktuarielle Vorschläge zur Umsetzung des Urteils in der Praxis erarbeitet.

Wie umgehen mit dem Begriff „Anrecht i. S. d. BetrAVG“ bei der Bewertung von Anrechten eines beherrschenden GGF?

Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 15.7.2020; XII ZB 363/19) sind bestimmte Vorschriften des VersAusglG nicht auf beherrschende GGF anwendbar, da nach seiner Auffassung bei der Formulierung „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ das Anrecht dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG unterliegen muss. Diese Formulierung findet sich in mehreren Paragrafen des VersAusglG. Daher sind bei der Bewertung von Anrechten eines beherrschenden GGF einige Besonderheiten zu beachten, z. B. ist bei einem Statuswechsel eine getrennte Anrechtsbewertung vorzunehmen. 

Parallel zu den Ausführungen der Aktuare gibt es Überlegungen beim Bundesministerium der Justiz, das VersAusglG so zu ändern, dass die Regeln für betriebliche Anrechte auch auf Anrechte beherrschender GGF angewendet werden sollen.

Welche Rechnungsgrundlagen sind für den Vertrag des Ausgleichsberechtigten anzuwenden – alte oder neue?

Bei der Wahl der Rechnungsgrundlagen für den Vertrag des Ausgleichsberechtigten sind die Aspekte einer vergleichbaren Wertentwicklung (§ 11 Abs. 1 VersAusglG) und die Aufwandsneutralität beim Versorgungsträger zu berücksichtigen.

Nachdem in der Praxis die Frage, ob „alte“ oder „neue“ Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, offen war, hat der BGH sich nunmehr hierzu geäußert. Mit Beschluss vom 31.5.2023 (XII ZB 250/20) hat er die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach für den Ausgleichsberechtigten die „alten“ Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen. Die Anordnung der Verwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der auszugleichenden Versicherung bezieht sich auf den Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) und die Kostenansätze. Insbesondere wird auch festgestellt, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln für das neue Anrecht zulässig ist.


Fazit: Die Durchführung könnte, wie so vieles andere auch, vereinfacht und entbürokratisiert werden. Die Rufe danach werden lauter.

Die Ausführungen der Aktuare zu den in den letzten Jahren strittigen Detailfragen sind bei der praktischen Durchführung eine wertvolle Hilfe. Einfacher wird es dadurch nicht, eher das Gegenteil ist der Fall.

Bild von Andreas Mock

Beitrag von:

Andreas Mock

Prokurist bei der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

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