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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) II

Weitere Abfindungsmöglichkeit durch § 3 Abs. 2a BetrAVG-E

 Der Referentenentwurf zum BRSG II erweitert die Abfindungsmöglichkeiten deutlich.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
29.08.2024
Weitere Abfindungsmöglichkeit durch                              § 3 Abs. 2a BetrAVG-E
© shutterstock | TippaPatt

 Der Referentenentwurf zum BRSG II erweitert die Abfindungsmöglichkeiten deutlich.

Mehr Möglichkeiten bei der Abfindung nach durch § 3 BetrAVG-E nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Die Abfindungsmöglichkeiten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers sind durch den Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II deutlich erweitert worden. Bisher galt, und daran ändert der Referentenentwurf nichts, dass der Arbeitgeber die Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden konnte und auch zukünftig kann, wenn die Anwartschaft max. 1 % der Bezugsgröße nicht überschreitet (§ 3 Abs. 2), bzw. den Teil der Anwartschaft, der bei Liquidation des Unternehmens während eines Insolvenzverfahrens verdient wurde (§ 3 Abs. 4 BetrAVG).

Mit Zustimmung des Arbeitnehmers: doppeltes Abfindungsvolumen durch § 3 Abs. 2a BetrAVG-E

Durch Absatz 2a erhöhte sich das Abfindungsvolumen um das Doppelte. Gemessen an 2024 wären das immerhin 70,70 Euro Monatsrente oder eine Kapitalleistung in Höhe von 8.484 Euro. Voraussetzung ist, dass der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar an die Gesetzliche Rentenversicherung geleistet wird (Zweckbindung). Diese errechnet dann aus der Abfindung zusätzliche Rentenentgeltpunkte. § 3 Abs. 2a BertrAVG-E erweitert zwar die Abfindungsmöglichkeiten, laufende Leistungen können aber auch danach nicht abgefunden werden.

Flankierung des § 3 Abs. 2a BertrAVG-E im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Steuerlich muss zwischen der eigentlichen Abfindungszahlung und den sich daraus ergebenden zusätzlichen gesetzlichen Rentenansprüchen unterschieden werden. Die eigentliche Abfindungszahlung in die GRV ist steuerfrei (§ 55c Satz 2 Buchstabe b EStG-E). Die Versteuerung erfolgt nachgelagert zusammen mit den Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also erst im Leistungsfall. Was für die Steuer gilt kann für das Sozialgesetzbuch nicht anders sein. Auch hier gilt: Die Abfindungszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung kann sozialversicherungsfrei erfolgen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) während die Verbeitragung erst im Zeitpunkt der Leistung erfolgt.

Fazit

Bisher handelt es sich um einen Referentenentwurf, der noch den Weg in das Bundesgesetzblatt finden muss. Wie auch schon bei anderen Gesetzesvorhaben halten wir Sie auf bAVheute.de informiert.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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