Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Arbeitgeberzuschuss ist jetzt scharf – Teil 1: Was das für Haftungssicherheit der Vermittler bedeutet

Die Übergangsfrist des § 26a BetrAVG ist zum 1.1.2022 abgelaufen. Ab sofort sind Arbeitgeber, deren Mitarbeiter Entgelt zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln, verpflichtet, Sozialversicherungsersparnisse weiterzugeben. Was müssen Berater für die Zukunft beachten?

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
17.01.2022
Arbeitgeberzuschuss ist jetzt scharf – Teil 1: Was das für Haftungssicherheit der Vermittler bedeutet
@shutterstock_maximp

Die Übergangsfrist des § 26a BetrAVG ist zum 1.1.2022 abgelaufen. Ab sofort sind Arbeitgeber, deren Mitarbeiter Entgelt zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln, verpflichtet, Sozialversicherungsersparnisse weiterzugeben. Was müssen Berater für die Zukunft beachten?

Der 1.1.2022 ist da und damit die grundsätzliche Pflicht zu einem Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung für alle Alt- und Neuzusagen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Zeit, ein (Zwischen-)Fazit zu ziehen. Auf was sollten Vermittler und Makler achten?

1. Deckung dokumentieren

Der Arbeitgeberzuschuss greift in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds. Durch die gesetzliche Regelung wird die arbeitsrechtliche Zusage i. H. d. gesetzlichen Zuschusses erweitert. Dieses „Mehr“ an Beitrag muss versicherungsvertraglich umgesetzt werden. Das ist die Kernaufgabe des Maklers/Vermittlers.

Hinweis für die Praxis

Ein „zu wenig“ an Beitrag führt zu einem „zu wenig“ an Leistung. Und damit zu einer Einstandspflicht des Arbeitgebers im Versorgungsfall. Kommt es zur Einstandspflicht, ist der Ärger groß und die Suche nach „Schuldigen“ beginnt. Gerne auch beim Berater, Vermittler, Makler.

Das hier entsprechend informiert wurde und Angebote eingeholt wurden, sollte dokumentiert werden. Das gilt insbes. auch für Fälle, wo der ursprüngliche Versicherer eine Aufstockung bestehender Verträge nicht mehr zugelassen hat.

2. Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Deckung dokumentieren

Vielfach gibt es schon Arbeitgeberzuschüsse. Dann muss arbeitsrechtlich geprüft werden, ob und inwieweit das angerechnet werden kann. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren. Denn von ihm hängt das Deckungsangebot ab.

Das gilt auch für Tarifverträge. Denn dort ist noch nicht geklärt, ob die tarifvertragliche Regelung, dass es keinen oder einen geringeren als den gesetzlichen Zuschuss gibt, in jedem Fall wirksam eine Anwendung des § 1a Abs. 1a BetrAVG ausschließt. Manche Tarifverträge haben das klargestellt, manche Arbeitgeberverbände haben das postuliert. Auch das ist zu dokumentieren. Denn davon war ja der Deckungsvorschlag abhängig.

Hinweis für die Praxis

Am 8.3.2022 wird das Bundesarbeitsgericht eine erste Entscheidung zum Arbeitgeberzuschuss treffen. Stay tuned – bavheute.de wird dazu zeitnah kommentieren.

3. Eigene Entscheidungen des Arbeitgebers dokumentieren

Der Arbeitgeber hat sich gegen eine pauschale Weitergabe für eine Spitzabrechnung entschieden? Kein Problem für Sie, wenn Sie dokumentiert haben, wer für die richtige Abrechnung und die Schnittstelle zum Versicherer zuständig ist. Vorzugsweise der Arbeitgeber. Denn nur der hat die relevanten Informationen.

Der Arbeitgeber hat sich die Prüfung schon bestehender Zuschüsse/Tarifvertragsregelungen gespart? Kein Problem, wenn Sie dokumentiert haben, auf welcher Grundlage Ihre Beratung erfolgte.

Der Arbeitgeber hat sich für eine (einvernehmliche) Reduktionslösung, also gleicher Beitrag wie bisher, aber anstelle eines Teils der Entgeltumwandlung tritt der Arbeitgeberbeitrag, entschieden? Kein Problem, wenn der Arbeitgeber dies umsetzt und Sie seine Verantwortlichkeit dokumentiert haben.

Der Arbeitgeber hat sich für „Aussitzen“ entschieden? Kein Problem, wenn Sie ihn über die Deckungslücke informiert und dies dokumentiert haben.

Hinweis für die Praxis

„Beitragsrückstände“ verhindern auch die versicherungsförmige Lösung bei Direktversicherung. D. h. in der Korrespondenz mit dem Arbeitgeber sollten Sie vorsichtig sein, wann und in welchem Zusammenhang Sie als Makler oder Vermittler davon sprechen.

4. Neuakquise von Firmen

Die Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses hat auch Folgen für die Neuakquise. Zum einen kann die richtige Eindeckung des Arbeitgeberzuschusses selbst ein Akquisetool und ein Einfallstor für ein Gespräch mit einer Firma sein. Zum anderen muss natürlich bei jeder neuen Firma, die betreut werden soll, klar zwischen Betreuer und Firma geregelt sein, wer für was zuständig ist. Auch das sollte sehr sorgfältig dokumentiert werden.

5. Fazit

Dieser kurze Überblick zeigt schon, dass gerade beim Arbeitgeberzuschuss gilt „Wer schreibt, bleibt“. Jetzt sollten die Informationen und Entscheidungen bei bestehenden Mandaten dokumentiert werden, um für die Zukunft eine sichere Grundlage zu haben.

Und beginnend am 8.3.2022 ist auf die Rechtsprechung zu achten: Denn der Arbeitgeberzuschuss, dessen gesetzliche Regelung so viele Unsicherheiten enthält, wird auch die Richter auf den Plan rufen. Je nach Urteilslage ist dann die Umsetzung in den Firmen nochmals zu prüfen.

Und natürlich ist bei jeder Übernahme eines neuen Beratungsmandats die bisherige Umsetzung zu prüfen und die künftige Vorgehensweise zu dokumentieren.

Teil 2 des Beitrags zeigt die „hässlichen“ Folgen einer unzureichenden Umsetzung für den Arbeitgeber.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Das könnte Sie auch interessieren

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?
Anderweitige Arbeitgeberleistung

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?

Die Urteilsgründe des höchsten deutschen Arbeitsgerichts liegen jetzt vor. Die Frage, ob eine anderweitige Arbeitgeberleistung den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
04.11.2025
Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann
Gastbeitrag: Gesundheitsvorsorge in Unternehmen

Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann

Ein hoher Krankenstand belastet Unternehmen und schwächt ihre Effizienz. Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement hier präventiv wirken kann und dabei zugleich auf die Nachhaltigkeitsstrategie…

Bild von Thomas Maurer
Thomas Maurer
04.11.2025
Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?
BAG-Urteil

Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?

Die Anpassungen von Betriebsrenten ist vor den Gerichten ein Klassiker. Dabei geht es einerseits um das Interesse der Rentner, den Kaufkraftverlust der Bezüge ausgeglichen zu bekommen, und…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
03.11.2025
Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation
Mitarbeitermagnet bAV

Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation

Einer der wesentlichen Vorteile einer leistungsstarken Betriebsrente ist die Magnetwirkung auf Mitarbeitende. So steigen Unternehmenstreue und Identifikation mit dem Unternehmen. bAV-Experte…

bAVheute
27.10.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.