Die Entgeltumwandlung und auch Matching-Systeme, bei denen der Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung einen arbeitgeberfinanzierten Beitrag leistet, sind bisher bemerkenswert stabil durch die Pandemie gekommen.
Das zeigt eine Untersuchung von Aon. Gerade im Mittelstand, der sich bisher sehr resilient in der Krise zeigt, ist das auch klug. Denn Fachkräfte bleiben weiterhin Mangelware: Der altersbedingte Exodus der geburtenstarken Jahrgänge aus dem Berufsleben in den Ruhestand ist ein großer Aderlass für die Wirtschaft. Der arbeitgeberfinanzierte Beitrag zu einer hochgeschätzten Sozialleistung in eine sehr gute Investition für den Mittelstand.
Sollte ein Unternehmen dennoch einen Abbau der bisherigen Betriebsrentenzusagen erwägen, gilt Folgendes:
- Das Recht auf Entgeltumwandlung (und gegebenenfalls auf den gesetzlichen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG) ist nicht abdingbar.
- Die Verschlechterung einer arbeitgeberfinanzierten Leistung für die Zukunft ist nach der 3-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts am besten von einem versierten Rechtsdienstleister zu beurteilen und mit den dort geforderten umfangreichen Dokumentationen umzusetzen. Von Schnellschüssen nach dem Motto „Corona rechtfertigt das schon.“ ist dringend abzuraten.
Dass entsprechende Verschlechterungen auch nach Jahrzehnten nicht rechtssicher sind, zeigt gerade ein Urteil des BAG (Urteil vom 13.10.2020, 3 AZR 246/20), wo nun eine Verschlechterung aufgrund einer Betriebsvereinbarung nach vier Dekaden auf dem Prüfstand steht.