In Teil 1 habe ich schon angemerkt, dass Produkte mit abgesenkter Garantie bei höherer Anlage in renditestärkeren Aktien angesichts der Realisierung des Inflationsrisikos auch für sicherheitsorientierte Anleger jetzt bedarfsgerecht sind und in die Beratung einfließen müssen. Doch die Inflation wird sich in der betrieblichen Altersversorgung schon bald deutlich, auch an anderen Stellen bemerkbar machen:
Kollateralschaden: Handelsbilanz
Der erste Kollateralschaden wird in der Handelsbilanz bei der Bewertung von Pensionszusagen auftreten. Denn bei der Bewertung in der Handelsbilanz sind u. a. als Parameter zu berücksichtigen:
Der Gehaltstrend und der geht, wenn die Inflation in die Tarifverhandlungen einfließt, wie jetzt schon zu beobachten einfließt, nach oben.
Die Rentenanpassung, die nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG im dreijährigen Turnus den Kaufkraftverlust ausgleichen soll, wird bei anhaltend hoher Inflation entsprechend ansteigen und damit auch die Rückstellungen. Damit wird die „Kernschmelze“ in den Bilanzen nochmals beschleunigt und das Auseinanderfallen von Steuer- und Handelsbilanz noch krasser werden.
Die Rentenanpassung und ihre Folgen
Durch die perspektivisch höhere Rentenanpassung kommt es zum echten Liquiditätsabfluss aus den Unternehmen. Und die Schieflage zwischen schon sehr gut versorgten Altrentnern und Anwärtern, die häufig deutlich weniger üppige Zusagen und Deckelungen der Rentenanpassung (1 %) haben, wird weiter anwachsen.
Und Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen, die durch neuere Urteile des Bundesarbeitsgerichts bei bestimmten Tarifen nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG anpassen müssen, sowie Arbeitgeber mit rückgedeckten Unterstützungskassen, die bisher die Anpassung durch die Überschüsse finanzieren konnten, müssen mit neuen Belastungen rechnen.
Hinweis
Damit wird übrigens auch das Thema Kapitalzusage in den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse noch stärker als bisher an Fahrt gewinnen. Denn dann ist die Rentenanpassung für Arbeitgeber kein Thema mehr.
Schwächung der Pensionssicherung der Betriebsrenten
Das deutsche System der Absicherung von Betriebsrenten bei Insolvenz des Arbeitgebers gilt weltweit als vorbildlich und ist 2020 durch die Insolvenzsicherung der Pensionskassen nochmals gestärkt worden.
Allerdings gibt es einen Schwachpunkt: Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sichert – mit wenigen Ausnahmen – den Nominalwert, d. h. Betriebsrenten erhalten keinen Kaufkraftausgleich nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Mit anspringender Inflation werden hier auf Dauer die Betriebsrenten entwertet. Das sagt der PSV auf seiner Webseite selbst dazu: „Grundsätzlich ist dem PSVaG eine automatische Erhöhung von Versorgungsleistungen nicht möglich; die vom PSVaG festgesetzten Leistungen bleiben also unverändert.“
Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Fallkonstellationen: Eine Anpassung erfolgt nur dann, wenn der Arbeitgeber sich ausdrücklich verpflichtet hatte, die Betriebsrente nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 Absatz 1 BetrAVG zu erhöhen. Eine Anpassung durch den PSVaG kommt nach § 16 Absatz 5 BetrAVG auch in Betracht, wenn es sich um Entgeltumwandlung, insbesondere in den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Pensionszusage handelt.
Lesen Sie hier Teil 1 Inflation: Das neue Risiko für die (betriebliche) Altersversorgung.