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Mehr Schutz für Versicherte – Der Bundestag beschließt Verbesserungen von Protektor

Der Bundestag hat am 5. November 2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG) beschlossen (BT-Drs. 19/22786). 

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
07.12.2020
Mehr Schutz für Versicherte – Der Bundestag beschließt Verbesserungen von Protektor

Der Bundestag hat am 5. November 2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG) beschlossen (BT-Drs. 19/22786). 

Für Versicherte ist Artikel 6 besonders wichtig, da es darin zu Verbesserungen der Vorschriften zu den gesetzlichen Sicherungsfonds in Form von Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kommt. Die Änderungen zu den gesetzlichen Sicherungsfonds treten am 29. Dezember 2020 in Kraft.

Klarstellungen

Zuerst Garantien absenken und dann übertragen oder umgekehrt?

Für Versicherte wurde eine lange schon bestehende Unschärfe nun gesetzlich geklärt. Nämlich die Frage, wie sich § 314 Abs 2 VAG zu § 222 Abs. 2 VAG verhält. Oder anders ausgedrückt: Kann eine Übertragung des Versicherungsbestandes auf Protektor nach § 314 Abs. 2 VAG erst erfolgen, wenn die Möglichkeiten der Leistungsreduzierung nach § 222 Abs. 2 VAG ausgeschöpft sind. Das Gesetz normiert hier die Gleichwertigkeit der Maßnahmen. Somit entscheidet die BaFin, welche der Maßnahmen für die Belange der Versicherten besser geeignet ist. Damit ist ein schneller Weg zum Protektor-Schutz möglich.

Für Versicherte: Bezieht sich der Schutz durch Protektor auf Erstversicherungsverträgen oder auch auf aktive Rückdeckungsversicherungen?

Das RiG stellt klar, dass nur Erstversicherungsverträge durch den Protektor geschützt sind und nicht aktive Rückversicherungsverträge. Allerdings wird laut der Gesetzesbegründung der Begriff „Erstversicherungsvertrag“ weit gefasst. Damit sind z. B. auch Rückdeckungsverträge in der bAV oder für Zeitwertkonten geschützt. Denn der Protektorschutz umfasst z. B.

  • Kapitalanlage in Lebensversicherungsverträge gemäß § 17 Absatz 1 Nr. 5 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) (ggf. auch in Verbindung mit § 34 PFAV) und § 3 Absatz 3 Satz 1 Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse sowie
  • bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossene Verträge zur Rückdeckung von Altersversorgungsleistungen.

Protektor kann die Rückversicherungsverträge weiter nutzen

Zum Schutz für die Versicherten, räumt die Neuregelung dem Sicherungsfonds die Möglichkeit ein, in die bestehenden passiven Rückversicherungsverträge einzutreten. Gerade bei vorzeitigen Risiken und hohen Absicherungssumme kommen Rückversicherungsverträge ins Spiel. Das Eintrittsrecht von Protektor bei einer Bestandsübertragung bedeutet, dass Protektor auf diese Absicherung weiter zugreifen kann. Das hilft bei der Sanierung der übertragenen Bestände durch den Sicherungsfonds.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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