Tarife in der betrieblichen Altersversorgung haben nach arbeitsrechtlichen Vorgaben dem Wertgleichheitsgebot zu entsprechen. Eine Versorgungsleistung muss zudem immer auch einen ausreichenden wirtschaftlichen Wert haben. Bezüglich der Informationen über die Vorsorge gilt: Beschäftigte müssen über die Höhe der garantierten Leistung, wie auch das Verhältnis zwischen garantierter Leistung und der Summe der eingezahlten Beiträge in Kenntnis gesetzt werden.
Die Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kennt ein zusätzliches arbeitsrechtliches Kriterium. Das Gebot der Wertgleichheit findet sich in § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG. Hier steht:
„Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung)“.
„Wertgleich“ ist in diesem Zusammenhang eine Vereinfachung der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, in dem von einer „nach Versicherungs-mathematischen Grundsätzen berechneten Anwartschaft auf Versorgungsleistungen“ gesprochen wurde. Und genau da setzt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (Urteil vom 15.9.2009, 3 AZR 17/09). Für die Beurteilung, ob eine Entgeltumwandlung wertgleich ist, kommt nach dem Urteil der obersten Arbeitsrichter „versicherungs-mathematischen Grundsätzen“ eine „entscheidende Bedeutung“ zu.
Dem Wertgleichheitsgebot entsprechen
Wie in Teil 2 dieser Reihe gezeigt wurde, ist nach Einschätzung der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) aufgrund der Niedrigzinsphase und der aktuariellen Grundsätze das sogenannte versicherungs-mathematische Äquivalenzprinzip auch dann gewahrt, wenn unter anderem angemessene Rechnungsgrundlagen verwendet werden.
Es darf also davon ausgegangen werden, dass Tarife, die aufsichtsrechtlich genehmigt sind (im Falle von regulierten Pensionskassen) beziehungsweise gegen die die Versicherungsaufsicht keine Bedenken geltend gemacht hat, dem Wertgleichheitsgebot entsprechen.
Versorgungsleistung in angemessener Höhe
Doch das Bundesarbeitsgericht hat im oben genannten Urteil ein weiteres Kriterium neu eingeführt: die Werthaltigkeit. Danach muss eine Versorgungsleistung – auch bei vorzeitiger Beitragsfreistellung („Störfall“) – immer auch einen ausreichenden wirtschaftlichen Wert haben und einen Schutz in angemessener Höhe gewähren.
Wie viel an Wert hierbei gewährleistet werden muss, kann man zurzeit nur aus anderen Rechtsgebieten herleiten. Der Bundesgerichtshof geht zum Beispiel davon aus, dass mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge als Rückkaufswert zur Verfügung stehen muss.
Konkretisierung der Mindesthöhe der Versorgung
In der Praxis sollten bei der Beratung zu einer beitragsorientierten Leistungszusage (BoLz) mit abgesenkter Garantie allerdings auch entsprechende Informationen zur Garantiehöhe gegeben werden. Denn die Konkretisierung der Mindesthöhe der Versorgung gehört als wichtiges Merkmal zu einer beitragsorientierten Leistungszusage.
Genauso wichtig ist es, dass der Beschäftigte nicht nur die Höhe der garantierten Leistung, sondern auch das Verhältnis zwischen garantierter Leistung und der Summe der eingezahlten Beiträge kennt. Arbeitsgerichte werden dieser Information, die den Beschäftigten als Verbraucher schützt, wahrscheinlich eine hohe Bedeutung beimessen.
Daher sollten sowohl die Zusage selbst (zum Beispiel in der Entgeltumwandlungs-Vereinbarung) als auch die versicherungs-vertraglichen Unterlagen, auf die die Zusage regelmäßig verweist, diese Information enthalten. Auch bestehende Versorgungsordnungen sollten überprüft werden.
Beschäftigte benötigen mehr entscheidungsrelevante Informationen
Dem Beschäftigten sollten die Unterlagen des Versicherers sowie die des Arbeitgebers vollständig ausgehändigt werden und dies sollte auch dokumentiert werden. Je höher die Transparenz, je klarer die Information, umso besser kann sich der Beschäftigte orientierten und entscheiden.
Dies gilt insbesondere für die Entgeltumwandlung. Da aber auch eine arbeitgeberfinanzierte Zusage ein Entgeltbestandteil ist, ist diese Information wahrscheinlich auch dort klugerweise geboten. Bietet der Arbeitgeber mehrere Tarife zur Auswahl an, so benötigt der Beschäftigte auch mehr entscheidungsrelevante Informationen.
Richtige Mischung aus Sicherheit und Rendite wird zurzeit neu adjustiert
Teil 1 dieser Artikelreihe beschäftigte sich mit aufsichtsrechtlichen Aspekten der Absenkung des Rechnungszinses. Dargestellt wurde, dass mit einem Höchstrechnungszins von unter 0,9 % ein Beitragserhalt, selbst wenn die Abschluss-Vertriebskosten wegfallen, nicht mehr möglich ist.
Teil 2 dieser Artikelreihe drehte sich um neue Perspektiven in der bAV. Betrachtet wurde dabei die beitragsorientierte Leistungszusage (BoLz).
Dieser Artikel ist im Original im VersicherungsJournal erschienen und wurde für bAVGenau! an die zwischenzeitliche Entwicklung bzgl. des Höchstrechungszins angepasst.