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3 Gründe für einen pauschalen Arbeitgeber-Zuschuss

Auf der DKM war die bAV ein Hauptthema in vielen Workshops und Diskussionsrunden. Zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gab es eine klare Empfehlung in Richtung Arbeitgeber und Berater.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
06.11.2019
3 Gründe für einen pauschalen Arbeitgeber-Zuschuss
© Stuttgarter | DKM 2019

Auf der DKM war die bAV ein Hauptthema in vielen Workshops und Diskussionsrunden. Zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gab es eine klare Empfehlung in Richtung Arbeitgeber und Berater.

Rund 17.500 Makler und Vermittler besuchten die DKM in Dortmund. Die Stuttgarter war natürlich auch in der großen bAV-Diskussionsrunde „BRSG: steuer- und sozialversicherungsrechtliche Details in der Praxis“ vertreten. 

Prof. Dr. Thomas Dommermuth, vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, moderierte die Runde um Fabian von Löbbecke (HDI), Marcel Basedow (Allianz) und Dr. Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Arbeitgeber-Zuschuss: Pauschal statt spitz

Die Experten waren sich einig, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz viele Impulse für eine breitere betriebliche Altersversorgung bringt. Gleichzeitig liefert das Gesetz zahlreiche Ansätze in der Beratung. So zum Beispiel der verpflichtende Arbeitgeber-Zuschuss bei neuen (seit 2019) und auch bestehenden (ab 2022) Entgeltumwandlungen.  

„Viele, die meinten sie wollen spitz abrechnen, weinen sich heute an meinem Revers aus.“

Dr. Henriette Meissner


Hier stellt sich in der Praxis immer noch die Frage, ob dieser Zuschuss pauschal oder spitz abgerechnet werden solle. Dr. Meissner hat hier eine klare Empfehlung und berichtete aus der Praxis: „Viele, die meinten sie wollen spitz abrechnen, weinen sich heute an meinem Revers aus. Ich empfehle daher 15 % pauschal für alle – und gut ist.“ 

In der Praxis ist die pauschale Abrechnung wie folgt zu begründen:

  1. Subsidiärhaftung Die spitze Abrechnung birgt die Gefahr der fehlerhaften Abrechnung. Löhne können schwanken, der Zuschuss müsste jeweils centgenau angepasst werden. Wird in der Leistungsphase eine, in der Höhe fehlerhafte Versorgung festgestellt, ist der Arbeitgeber in der Haftung.
  2. Verwaltungsaufwand Es ist für Betriebe – ganz gleich welcher Größenordnung – ein immenser Aufwand, die monatliche Lohnabrechnung mit einem centgenauen Arbeitgeber-Zuschuss abzugleichen. In Zeiten, in denen der Effizienzdruck zunimmt, brächte eine spitze Abrechnung kaum einen finanziellen Vorteil.
    Es ist der Personal- und Lohnabteilung zudem kaum zuzumuten, monatliche Lohnschwankungen festzustellen und den Arbeitgeber-Zuschuss in jeder Abrechnung korrekt zu berechnen. Eine pauschale Abrechnung nimmt diesen Druck von den Mitarbeitern und erhöht ihre Zufriedenheit.
  3. Rechtssicherheit Mit einem pauschalen Zuschuss schafft der Arbeitgeber Rechtssicherheit. Niemand weiß, ob die Definition von „Sozialversicherungsbeiträgen“ und die damit resultierende Ersparnis bei Entgeltumwandlung unverändert bleibt. Wird sie geändert, kann das Folgen auf die centgenaue Abrechnung haben.
© Stuttgarter
Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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