Am 19.12.1974 trat das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft – ein runder Geburtstag für die arbeitsrechtliche Normierung der Betriebsrenten in Deutschland. Die Redaktion von bavheute nimmt das zum Anlass, die „Erfolgsgeschichte(n)“ der Betriebsrente zu würdigen, verschiedene Perspektiven aufzugreifen und Wissenswertes rund um das BetrAVG auf den Punkt zu bringen.
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, kurz Betriebsrentengesetz (BetrAVG), wird 50 Jahre alt! Auch wenn die betriebliche Fürsorge und das Zahlen von Betriebsrenten durch Arbeitgeber eine weitaus längere Tradition in Deutschland hat, stellt das Inkrafttreten am 19.12.1974 doch einen wichtigen Meilenstein dar. Denn vorher war die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Wesentlichen nur durch das allgemeine Vertragsrecht geregelt. Durch das BetrAVG wurden erstmals die Rahmenbedingungen im Sinne eines Arbeitnehmerschutzgesetzes gesetzlich normiert. Dazu gehören – neben der Legaldefinition der bAV – u. a.
- Regelungen zur Unverfallbarkeit von Ansprüchen bei Ausscheiden von Mitarbeitenden
- Abfindungs- und Übertragungsmöglichkeiten
- der gesetzliche Insolvenzschutz sowie
- die Anpassung von laufenden Leistungen
Seither hat sich die bAV und damit auch das BetrAVG durch Rechtsprechung und gesellschaftlichen Wandel stetig weiterentwickelt. Die demografische Entwicklung zeigt außerdem, dass diese Entwicklung weitergehen muss, damit die bAV ihre zentrale Rolle bei der zusätzlichen Altersversorgung gut ausfüllen kann.
Die Redaktion von bAVheute greift für ihre Leserinnen und Leser anlässlich dieses Jubiläums interessante und praxisrelevante Aspekte rund um das Betriebsrentengesetz auf, die einerseits die Bedeutung der bAV unterstreichen und andererseits praxisnahe Umsetzungsmöglichkeiten aufzeigen.
Zum Start gratuliert Stuttgarter-Vorstand Dr. Bader dem Betriebsrentengesetz in einer kurzen Videobotschaft zum 50. Geburtstag und bAV-Jurist Frank Wörner wirft einen spannenden Blick auf § 1 des BetrAVG und seine Entwicklung, insbesondere aus Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebersicht. Doch das ist noch lange nicht alles – lassen Sie sich überraschen, welche Meinungen und Perspektiven wir in den nächsten Wochen und Monaten beleuchten.