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Alles auf neu bei Riester-bAV?

Riestern über bAV klingt erstmal gut, das böse Erwachen kam mit den doppelten Beiträgen für die Krankenversicherung. Diese Ungerechtigkeit hat das BRSG zwar beseitigt, einige andere Hürden bleiben aber.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
17.11.2017
Alles auf neu bei Riester-bAV?
© Jirsak | Shutterstock

Riestern über bAV klingt erstmal gut, das böse Erwachen kam mit den doppelten Beiträgen für die Krankenversicherung. Diese Ungerechtigkeit hat das BRSG zwar beseitigt, einige andere Hürden bleiben aber.

Bisher war die sogenannte „Riester-bAV“ kein echtes Highlight in der betrieblichen Altersversorgung. Dies lag vornehmlich daran, dass in der Anwartschaftsphase die Beiträge aus dem Nettoeinkommen geleistet werden mussten, d.h. nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge. In der Leistungsphase griffen dann aber die Krankenkassen erneut zu – so wie bei anderen Formen der bAV üblich. Es war genau diese Doppelverbeitragung, die Riester bAV so unattraktiv machte.

Das BRSG bessert alte Fehler aus

Das hat sich nun mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz geändert. Denn ab  1.1.2018 werden Leistungen der Riester-bAV von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Das gilt aber nur für gesetzlich Rentenversicherte. Die Beitragspflicht für freiwillig Versicherte bleibt weiterhin bestehen. Die Riester-bAV ist in diesem Punkt deutlich attraktiver geworden. Auch die Erhöhung der Zulage von 154 EUR auf 175 EUR spricht zunächst einmal für die Riester-bAV.

Was sich aber nicht geändert hat, ist die Komplexität und der hohe Verwaltungsaufwand. Insbesondere die Zulagenverwaltung verlangt vom Arbeitgeber ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Es ist zurzeit noch unklar, ob er für eventuelle Fehler haftbar ist, die bei der Verwaltung der Riesterförderung entstehen können.

Ein weiterer „Minuspunkt“ ist, dass keine Förderung nach § 100 EStG möglich ist und auch der bald verpflichtende 15%-Zuschuss von Arbeitgebern bei Entgeltumwandlung nicht greift.

Tipp: Wie geht die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. damit um?

Die Stuttgarter bietet Arbeitgebern den Abschluss eines Kollektivvertrags für private Riester-Renten im Betrieb an. Das hat für alle Beteiligten folgende Vorteile:

  • der Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer und Versicherte Person.
  • die Zulagenverwaltung verbleibt beim Arbeitnehmer.
  • der Arbeitgeber bietet seinen Arbeitnehmern günstige Konditionen.
Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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