In modernen Arbeitsleben finden sich oft mehrere Berufsstationen. Die Gründe für den Jobwechsel sind unterschiedlich, in jedem Fall sollten Makler zur Portabilität der bAV beraten können.
Schulabschluss, Lehre, Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb und die anschließende Treue bis zum Renteneintritt – diese lückenlosen Erwerbsbiografien sind heutzutage äußerst selten. Vielmehr sind sie heute durch Pausen (z.B. Eltern- und Erziehungszeiten, Sabbatical), einer Rückkehr auf die Schulbank (ergänzendes Studium, zweite Berufsausbildung) oder häufigere Arbeitgeberwechsel geprägt. Der Wunsch nach mehr Gehalt, Flexibilität und Anerkennung zählen laut einer Umfrage des Personaldienstleisters ManpowerGroup aus März 2017 zu den häufigsten Gründen den Arbeitgeber zu wechseln. Von den rund 800 Befragten gab fast die Hälfte (46 %) an, innerhalb des nächsten Jahres den Job wechseln zu wollen.
Entsprechend erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass Makler ihre Kunden zum Thema „Portabilität der betrieblichen Altersversorgung“ beraten müssen, sofern beim alten Arbeitgeber eine bAV eingerichtet wurde. Mit dem Betriebsrentengesetz hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf die Portabilität bzw. Mitnahme des vorhandenen Versorgungskapitals zum neuen Arbeitgeber ermöglicht. Das betrifft alle Verträge, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung einzahlen.
Mit einem Arbeitgeberwechsel treten verschiedene Szenarien auf, zu denen Makler von ihren Kunden befragt werden können. Im Folgenden wird eine Direktversicherung vorausgesetzt. Sie ist nach wie vor der beliebteste Durchführungsweg in der bAV.
1. Neuer und alter Arbeitgeber haben ihre bAV beim gleichen Versicherer
Der für den alten und neuen Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmer einfachste Übertragungsweg. Der neue Arbeitgeber wird als Versicherungsnehmer eingesetzt und führt den Vertrag fort. Vorteil für Arbeitnehmer: die einst besseren Konditionen (z.B. Garantiezins, Sterbetafel) behalten ihre Gültigkeit.

2. Neuer und alter Arbeitgeber haben ihre bAV bei unterschiedlichen Versicherern
Der Rechtsanspruch auf Mitnahme der bAV-Ansprüche beschreibt die Übertragung des Versorgungswertes aus dem Altvertrag. Dieser wird dem Neuvertrag gutgeschrieben, der jedoch den aktuell gültigen Konditionen und Berechnungsgrundlagen unterliegt. Neuverträge ab 2017 erhalten bei klassischen Tarifen derzeit einen Garantiezins von 0,9 Prozent. Zudem bieten aktuell nicht mehr alle Versicherer klassische Produkte an. Makler sollten daher die Möglichkeit der privaten Fortführung des alten Vertrages ansprechen mit der sich der Kunde die „alten Konditionen“ weiter sichern könnte.

3. Neuer Arbeitgeber steht noch nicht fest
Einige der oben genannten Gründe haben zur Folge, dass unmittelbar nach dem Ausscheiden der neue Arbeitgeber noch nicht feststeht. Hier besteht die Möglichkeit den Vertrag entweder ruhen zu lassen oder privat fortzuführen. Bei einer privaten Fortführung durch den Arbeitnehmer entfallen natürlich die Sozialversicherungs- und Steuerersparnisse durch die Entgeltumwandlung. Solange noch kein neuer Arbeitgeber feststeht wird der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer eingetragen.

4. Das Arbeitsverhältnis ruht
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 1.1.2018 die Möglichkeit geschaffen, im Falle von Beitragslücken Beiträge nachzuzahlen. Die Nachzahlung darf für Kalenderjahre erfolgen, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde (z.B. längere Krankheit, Elternzeit, Sabbatical). Es darf für jedes Dienstjahr (maximal für 10 Jahre) 8% der BBG nachgeholt werden (2017: maximal 60.960 Euro). Diese Regelung ist sozialversicherungsrechtlich nicht gesondert begleitet.

Vorgefertigte Checklisten und Formulare für die Übertragung von bAV-Verträgen unterstützen den Makler, das Thema „Portabilität der bAV-Ansprüche“ professionell und haftungssicher zu beraten. Die Stuttgarter unterstützt aller Vermittler und Arbeitgeber mit zahlreichen Hinweisen und Vorlagen, z.B. in den Mustern für eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Zudem fördert Die Stuttgarter unabhängige Plattformen (z.B. formulare.xbav.de), die das schnelle Finden von benötigten Formularen leichter machen.