Arbeitgeber sind einerseits zum Zuschuss bei Entgeltumwandlung verpflichtet und können sich andererseits einen steuerlichen Förderbetrag sichern. Warum eine Kombination beider Paragrafen nicht möglich ist, erklärt die aktuelle Praxiskolumne.
Warum mögen sich der § 1a Abs. 1a BetrAVG und der § 100 EStG nicht?
Der § 1a Abs. 1a BetrAVG normiert seit 1.1.2019 eine gesetzliche Zuschusspflicht für Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zugunsten eines versicherungsförmigen Durchführungswegs erbringen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Daneben bietet der § 100 EStG den Arbeitgebern seit 1.1.2018 einen neuen steuerlichen Förderbetrag. Bei Einrichtung einer arbeitgeberfinanzierten Zusage zugunsten eines sog. Niedrigverdieners eröffnet der § 100 EStG dem Arbeitgeber eine steuerliche Förderung in Höhe von 30 % auf Basis des gezahlten Beitrags (max. förderfähiger Beitrag 480 Euro p. a.).
Betrachtet man nun diese beiden Regelungen gemeinsam, so könnte man auf die verlockende Idee einer Kombination kommen. Sprich: Der Arbeitgeber gibt einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung, welchen er aus der Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis finanziert und beantragt gleichzeitig für diesen Beitrag den Förderbetrag für Niedrigverdiener. Im Ergebnis würde der Arbeitgeber trotz Zahlung eines Zuschusses u.U. einen Ertrag generieren. Kann dies möglich sein?
Nein, diese Kombination ist nicht möglich!
Zum Hintergrund: Der § 100 EStG verfolgt das Ziel, Arbeitgeber mithilfe eines steuerlichen Anreizes zu einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten Versorgung für Niedrigverdiener zu bewegen. Der § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber hingegen lediglich zur Weitergabe einer Ersparnis. Diese Weitergabe stellt für Arbeitgeber aber keinen Aufwand dar. Spätestens an dieser Stelle wird erkennbar, dass es für den Gesetzgeber keinen Sinn macht, dies zusätzlich steuerlich zu fördern. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG aus steuerlicher Sicht auch als Entgeltumwandlung qualifiziert worden (BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017, Rz. 112). Er ist damit kein förderfähiger Beitrag im Sinne des § 100 EStG.
Tipp für die Praxis: Bei der Einrichtung oder Neuordnung von Versorgungswerken ist Vorsicht geboten. Auch für die Lohnbuchhaltung ist dieser Sachverhalt ein wichtiger Tipp. Bei einer intelligenten Ausgestaltung eines Versorgungswerkes kann man diesen Stolperstein geschickt umschiffen. Eine Lösung bietet die Stuttgarter bAV-Architektur. Hier werden „echte“, durch den Arbeitgeber finanzierte, Beiträge grundsätzlich nach § 100 EStG förderfähig gestaltet. Daneben steht die nach § 3 Nr. 63 EStG förderfähige Entgeltumwandlung der Beschäftigten in Verbindung mit einem pauschalen Zuschuss von 15 Prozent pauschal für alle Arbeitnehmer. So wird die Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung nach § 1 a Abs. 1 BetrVG a in jedem Fall erfüllt (vgl. Abb.).