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bAV für Besserverdiener nach dem BRSG: Braucht man noch die Unterstützungskasse?

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz erhöht sich der steuerliche Höchstbeitrag für die Direktversicherung von 4 % auf 8 % der BBG. Braucht man dann noch die Kombination von Direktversicherung und Unterstützungskasse?

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
29.03.2018
bAV für Besserverdiener nach dem BRSG: Braucht man noch die Unterstützungskasse?
© marvent | Shutterstock

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz erhöht sich der steuerliche Höchstbeitrag für die Direktversicherung von 4 % auf 8 % der BBG. Braucht man dann noch die Kombination von Direktversicherung und Unterstützungskasse?

Für Arbeitnehmer mit einem hohen Einkommen, z.B. mehr als 6.500 Euro monatlich, wurde für die bAV häufig über eine Kombination aus Direktversicherung und Unterstützungskasse genutzt. Ein wichtiges Argument dafür war bisher, dass die Beiträge in eine Direktversicherung bis höchstens 254 Euro (ggf.  auch 404 Euro) monatlich steuerfrei eingezahlt werden konnten. Das hat den Versorgungsbedarf von Gutverdienern aber oft nicht gedeckt.  Deswegen bestand dort zusätzlich eine weitere Versorgung über  Unterstützungskasse, um die Möglichkeit, weitere steuerfreie Beiträge in die bAV einzubringen, zu nutzen.

Doppelte Versorgung bedeutet auch: doppelter Aufwand

Mit dem parallelen Einsatz der Direktversicherung und der Unterstützungskasse steigen aber auch die Anforderungen an die Praxis. Beide Durchführungswege haben jeweils ganz eigene Spielregeln, die eingehalten werden müssen. Und das bedeutet für Vermittler: mehr Aufwand, mehr Erklärungen und Dokumentationen gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Ein Beispiel: Bei Ausscheiden des „doppelversorgten“ Arbeitnehmers aus dem Unternehmen gelten in der Direktversicherung eine Reihe von Vereinfachungen (z. B. private Fortführung oder Deckungskapitalübertragung) – aber nicht für die Unterstützungskasse.

Entlastung durch das BRSG mit mehr Möglichkeiten in der Direktversicherung

Durch das BRSG kann die bAV für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen deutlich vereinfacht werden. Denn dadurch steigt der steuerfreie Höchstbeitrag für die Direktversicherung auf 520 Euro monatlich und Besserverdiener können auch für große bAV-Verträge die Direktversicherung nutzen. Zwar wird die Ausweitung der steuerlichen Förderung von 4 % auf 8 % der BBG sozialversicherungsrechtlich nicht im gleichen Umfang flankiert, diese bleibt bei 4% stehen. Arbeitnehmer, die aber über der BBG für die Krankenversicherung verdienen, dürften aber ohnehin nur auf die steuerliche Seite schauen.

Das kann die praktische Umsetzung für alle Beteiligten deutlich vereinfachen. Statt bisher zwei Versorgungen mit unterschiedlichen Regelungen bietet sich ein Vertrag über die Direktversicherung an. Damit entfällt die zusätzliche Einrichtung einer Versorgung über die Unterstützungskasse bzw. die Beratung und Information zu diesem Durchführungsweg.

Fazit:

Die Kombination aus Direktversicherung und Unterstützungskasse wird durch das BRSG für viele Fälle nicht mehr zwingend benötigt. Arbeitnehmer, die bis zu 520 Euro monatlich in die bAV einbringen können, können dazu bequem die im Mittelstand sehr beliebte Direktversicherung nutzen. Die Unterstützungskasse ist dagegen weiterhin die Lösung für noch höhere Beiträge. Auch wenn eine bilanzneutrale Alternative zu Pensionszusagen benötigt wird, ist die Unterstützungskasse immer einen Blick wert.

Tipp!
Bei der Stuttgarter bietet für Direktversicherungen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 eine attraktive Möglichkeit: In 2018 können die Beiträge zu diesen Verträgen auf bis zu 520 EUR monatlich (8 % der BBG) zu den bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen erhöht werden. Eine gute Möglichkeiten, um Kunden anzusprechen und bestehende Versorgungen anzupassen.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

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