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bAV-Informationspflichten: Schutzschild für Arbeitgeber und Makler

Viele Informationspflichten in der bAV erhöhen den Aufwand für Makler, Arbeitgeber und Versorgungsträger. Sie können aber auch als Schutzschild fungieren …

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
26.08.2019
bAV-Informationspflichten: Schutzschild für Arbeitgeber und Makler

Viele Informationspflichten in der bAV erhöhen den Aufwand für Makler, Arbeitgeber und Versorgungsträger. Sie können aber auch als Schutzschild fungieren. Unsere Serie „Informationspflichten“ zeigt, welche Pflichten wie und durch wen zu erfüllen sind.

Die Fülle an Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern nehmen immer weiter zu. Diese reichen vom Arbeitsrecht über das Versicherungsvertragsrecht bis hin zum neuen Versicherungsaufsichtsrecht. Dabei sind die einzelnen Regelungen nicht immer aufeinander abgestimmt. Das führt zu teilweise kumulativen Informationspflichten.

Wer muss wen informieren?

Bei Informationspflichten in der bAV dreht es sich stets um die Frage: „Wer muss, welche Informationen an wen leisten? Und: in welcher Form?“

Die Informationspflichten aus den verschiedenen Rechtsgebieten sind letztlich Vorschriften zum Schutz der Verbraucher. Als solche haben sie im AGB-Recht (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ein gemeinsames Fundament. 


Als AGB-Klauseln bezeichnet man alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Sie sind in der bAV nicht mehr wegzudenken. Dazu gehört z. B. ein vom Versicherer zur Verfügung gestelltes und vom Vermittler verwendetes Formular für eine Entgeltumwandlung. Damit diese vorformulierten Vertragsbedingungen auch wirksam werden, müssen sie einige Anforderungen erfüllen. Eine wichtige Anforderung ist z. B., dass in den vorformulierten Bedingungen keine überraschenden Klauseln für einen „durchschnittlichen Vertragspartner“ enthalten sind. Beispielhafte Anforderungen an vorformulierte Vertragsbedingungen sind z. B.: 

Vertragsbedingungen Beispiele und Lösungen
keine Überraschungen (§ 305c BGB) Beispiele für Klauseln aus Sicht des Vertragspartners:
– keine freie Vererbbarkeit, sondern „enger Hinterbliebenenbegriff“ in der bAV
– kein beliebiges Endalter, sondern ab 62 Jahren

Lösungsansatz: Auf Umstände mit denen der durchschnittliche Vertragspartner nicht rechnet, muss hingewiesen bzw. diese müssen kenntlich gemacht werden. So muss das Kapitel „Hinterbliebenenversorgung“ in einer Entgeltumwandlung ein eigener Punkt sein, der mit einer entsprechenden Überschrift versehen ist. 
Transparent und verständlich 
(§ 307 BGB)
Vertragsbedingungen müssen aus Sicht des Vertragspartners klar und verständlich sein.

Lösungsansatz: Einfache Sprache, statt Fachbegriffe. Wenn man im Kollegenkreis über die Bedeutung einer Formulierung diskutiert, sollte man diese neu und prägnanter verfassen.
Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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