In regelmäßigen Abständen erscheinen in regionalen und überregionalen Tageszeitungen Artikel und Kommentare. Unabhängig ob online oder ganz traditionell auf Papier erreichen sie eine Vielzahl von Lesern. Sind diese Artikel nicht vollständig recherchiert, zieht das ganz automatisch Fragen nach sich, die Berater sehr leicht entkräften können.
Nachfolgend haben wir Ihnen ein paar typische Fälle zusammengetragen, die leider immer wieder in Artikeln zu lesen sind:
Richtig an dieser Aussage ist, dass eine Betriebsrente im Altersbezug versteuert und in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden muss.
Richtig, aber in der Aussage leider nicht enthalten, ist aber auch, dass Rentner i. d. R. einen niedrigeren persönlichen Steuersatz haben als zu Erwerbszeiten und dass für gesetzlich Pflichtversicherte in der Krankenversicherung eine monatliche Freigrenze und Freibetrag gilt (Verlinkung zu unserem Artikel vom 13.12.2019).
Diese Aussage stimmt pauschal so nicht. Richtig ist, dass durch eine Entgeltumwandlung zunächst die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Rente gemindert werden kann, wenn der Verdienst nicht oberhalb der Bemessungsgrundlage liegt. Das dürfte in vielen Fälle so sein. Richtig ist aber auch, dass in Konstellationen, bei denen der Verdienst vor und nach der Umwandlung oberhalb der BBG bleibt, die Bemessungsgrundlage nicht gemindert wird.
Und selbst wenn die Bemessungsgrundlage durch eine Entgeltumwandlung gemindert wird, lohnt sich der Blick auf die Details. Wie hoch ist die Minderung tatsächlich? Dies lässt sich u. a. mit unserem Vorsorge-Rechner ermitteln. In den allermeisten Fällen wiegt die zu erwartende Betriebsrente den Verlust von gesetzlichen Rentenansprüchen um ein Vielfaches auf.
Und als drittes, fehlt bei der zitieren Aussage der Hinweis, dass der Arbeitgeber gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung (in den versicherungsförmigen Durchführungswegen) leisten muss – soweit er durch diese Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diesen Zuschuss gibt es nur in der betrieblichen Altersversorgung, nicht bei privat finanzierten Rentenversicherungen! Ein Rechenbeispiel hierfür finden Sie nachstehend und in unseren Präsentationsvorlagen. Hier finden Sie auch noch weitere Argumente für die bAV:

Ein Rechenbeispiel wie oben zeigt deutlich, dass die aufgeführten Einwände zwar bedingt richtig sind, aber dennoch „locker“ durch die zu erwartende Rente wieder aufgefangen werden können.
Eine Betrachtung der persönlichen individuellen Kundensituation zeigt Vorteile einer bAV einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen „Nebenwirkung“ einer Entgeltumwandlung auf und sorgt für Transparenz mit entsprechenden Berechnungen. Unterstreichen Sie Ihren Status als qualifizierter bAV-Berater und nutzen Sie unsere Tools zur Ermittlung von Rentenlücken und bAV-Bedarf!
Die bAV ist und bleibt das Mittel der Wahl, wenn es darum geht, Lücken der gesetzlichen Rente zu schließen. Artikel die belegen wollen, dass sich die bAV nicht lohnt, bleiben alle die Antwort schuldig welcher der bessere Weg ist. Und das mit gutem Grund – es gibt nämlich keinen!