Der Förderbetrag nach § 100 EStG ist ein wichtiger Impuls für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung. Sind alle Bedingungen erfüllt, so erhält der Arbeitgeber 30 % seiner Investition vom Staat zurück. In der Praxis kristallisieren sich mehrere Punkte heraus, auf die besonders zu achten ist.
1. Ist der Tarif auch ungezillmert i. S. d. § 100 EStG?
Eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrages ist, dass „sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.“
In die Sprache der Versicherungswelt übersetzt, heißt das, dass für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung ungezillmerte Tarife verwendet werden müssen. Doch ungezillmert ist nicht gleich ungezillmert. Daher ist es immer wichtig, dass der Makler als Sachwalter des Arbeitgebers sicherstellt, dass die verwendeten Tarife ungezillmert i. S. d. § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG sind. Denn das wird der Lohnsteuerprüfer als erstes auf seiner Prüfliste haben.
Bei einigen Tarifen steht das explizit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Immer da, wo es nicht explizit und schnell zu finden ist, sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers in seinem Lohnkonto vorhalten.
2. Haftungsfalle: Tarife für arbeitgeberfinanzierte Versorgung
Spätestens seit dem 01.01.2018 muss bei der Neueinrichtung von arbeitgeberfinanzierter Versorgung in den Unternehmen dazu beraten werden, dass grundsätzlich eine Förderung nach § 100 EStG infrage kommt. Warum? In jedem Unternehmen, auch in Unternehmen, wo es auf den ersten Blick nur Gutverdiener gibt, gibt es Fallkonstellationen, bei denen eine Förderung nach § 100 EStG aufgrund der Einkommensgrenzen infrage kommt, wie z.B.
- Beschäftigte in der Sachbearbeitung, die in Teilzeit arbeiten oder in den Folgejahren in Teilzeit gehen,
- Azubis.
Hinweis für die Praxis:Auch ein Arbeitgeberzuschuss, soweit er nicht der Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis i. S. d. § 1a Abs. 1a BetrAVG dient, ist eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung. Auf die Benennung kommt es nicht an. Aus rein steuerlicher Sicht erfüllt der gesetzliche Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht die Förderfähigkeit nach § 100 EStG. Dies hat das BMF in seinem Schreiben vom 06.12.2017 klargestellt.
Wird nun bei der Einrichtung einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung oder bei Neueintritten in eine bestehende Versorgung nicht darauf geachtet, dass die Grundvoraussetzungen des § 100 EStG und hier vor allem die Verwendung „ungezillmerter“ Tarif erfüllt ist, so ist der Weg zum Förderbetrag – auch in späteren Jahren – versperrt.
Verzichtet der Arbeitgeber von sich aus auf diese Fördermöglichkeit und stimmt explizit der Verwendung gezillmerter Tarife zu, die die anfänglichen Beratungskosten in einem Versorgungswerk mit abdecken sollen, dann ist es keine Überraschung, dass der Förderbetrag nicht fließen kann.
Hinweis für die Praxis:Die Steuerberater und die Lohnbuchhaltung werden künftig in Fällen, bei denen aufgrund des Einkommens eine Förderung nach § 100 EStG infrage kommt, diesen Sachverhalt ansprechen. Daher sollte von vornherein bei Neueintritten ab 01.01.2018 wie auch bei der Neueinrichtung von arbeitgeberfinanzierter Versorgung jetzt mit den Unternehmen darüber gesprochen werden, ob weiterhin – wie vielfach praktiziert – gezillmerte Tarife oder künftig ungezillmerte Tarife verwendet werden sollen. Die Entscheidung sollte dokumentiert und an die Lohnbuchhaltung weitergeleitet werden.
Hierzu ein Beispiel: Das Unternehmen gibt zur besseren Gewinnung von Azubis jedem Azubi eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung i.H.v. 50 EUR. Da die Azubis weniger als 2.200 EUR pro Monat verdienen, will die Lohnbuchhaltung den Förderbetrag nach § 100 EStG für alle Azubis in Anspruch nehmen. Bei der nächsten Lohnsteuerprüfung wird das beanstandet, weil die zugrunde gelegten Tarife „gezillmert“ waren.
3. Umwidmung vermögenswirksamer Leistungen als arbeitgeberfinanzierte Versorgung?
Bisher war die Frage nicht relevant, ob die sogenannte Umwidmung von vermögenswirksamen Leistungen in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) Entgeltumwandlung oder eine arbeitgeberfinanzierte bAV darstellt. Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 2 Abs. 7 Fünftes VermBG). In der Praxis erfolgt die Umwidmung von vermögenswirksamen Leistungen in der weit überwiegenden Zahl als Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit.
Einige Tarifverträge (mit Blick auf den für 2008 geplanten Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung) haben die vermögenswirksamen Leistungen aufgehoben und eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung in gleicher Höhe meist mit vertraglicher Unverfallbarkeit vereinbart.
Mit anderen Worten: Es kommt auf die Vereinbarung an, ob es sich um eine Entgeltumwandlung oder eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung handelt. Die Firma sollte dies bei Unklarheiten prüfen lassen – der Lohnsteuerprüfer macht dies sicherlich auch!
4. Arbeitsrecht und Kommunikation: Wer bekommt eine zusätzliche Versorgung?
Es ist durchaus noch nicht geklärt und wird letztlich von den Gerichten zu klären sein, ob eine feste Einkommensgrenze von 2.200 EUR pro Monat ein arbeitsrechtlich objektives Kriterium ist, warum ein Teil der Belegschaft eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung erhält und der andere Teil nicht. Auch kommunikativ ist es nicht ganz einfach zu vermitteln, warum der Teil der Belegschaft, der besonders wenig verdient und wahrscheinlich auch zur Wertschöpfung etwas weniger beiträgt, mehr erhalten soll.
Diesen Problemen geht man am einfachsten damit aus dem Weg, wenn eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung für alle Mitarbeiter eingerichtet wird. Im Innenverhältnis kann dies der Arbeitgeber zweifach gegenfinanzieren:
Je nach Anteil der weniger Verdienenden hat der Arbeitgeber eine staatliche Förderquote, die zwischen 30 und 50 % liegt.
- Er kann die Beiträge als Betriebsausgabenabzug geltend machen.
- Wenn die Voraussetzungen nach § 100 EStG erfüllt sind, kann er 30 % Förderbetrag in Anspruch nehmen.
Für Arbeitgeber, die ohnehin über eine zusätzliche Sozialleistung nachdenken, ist das ein sehr gutes Sprungbrett in die arbeitgeberfinanzierte Versorgung mit doppelter staatlicher Förderung.
Fazit
Gerade der letzte Punkt zeigt, dass der Förderbetrag für Niedrigverdiener einen sehr starken Impuls für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung sein kann. Wie immer, müssen allerdings die Nebenbedingungen in der Umsetzung sorgfältig beachtet werden.
der Arbeitgeber 30 % seiner Investition vom Staat zurück. In der Praxis kristallisieren sich mehrere Punkte heraus, auf die besonders zu achten ist.