Die COVID-19-Pandemie betrifft mittlerweile nahezu alle Lebensbereiche und hat damit auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Das wiederum führt zu Fragen von Arbeitgebern und Anwärtern.
Damit Sie als Ansprechpartner von Arbeitgebern und Arbeitnehmern die richtigen Antworten parat haben, haben wir Ihnen schon zu Beginn der Krise einen Überblick zum Kurzarbeitergeld gegeben.
Nun stellen wir Ihnen auf bAVheute weitere Fragen und Antworten aus der Praxis zur Verfügung.
Kurzarbeitergeld hinterlässt finanzielle Lücke
Zunächst müssen Arbeitnehmer durch Kurzarbeit finanzielle Abstriche beim Einkommen hinnehmen. Die Agentur für Arbeit kompensiert einen Teil dieser Einbußen mit dem Kurzarbeitergeld. Dieses entspricht jedoch nur einem Teil des ausgefallenen Nettoentgelts (60 % bzw. 67 % bei mindestens einem Kind im Haushalt). Der Koalitionsausschuss hat am 22.4.2020 folgende Verbesserung beschlossen: Ab dem 4. Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld, das für um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit bezogen wird, von 60 % auf 67 % (für Haushalte mit Kindern von 67 % auf 77 %) und ab dem siebten Monat auf 80 % des pauschalierten Netto-Entgelt. Die gestaffelte Erhöhung ist bis 31.12.2020 befristet.
Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, so hat dies sowohl Auswirkungen auf sein Nettoeinkommen als auch auf seine Ansprüche aus der Sozialversicherung. Für das (reduzierte) Bruttoarbeitsentgelt werden unverändert Sozialabgaben vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeführt. Da das Kurzarbeitergeld eine Lohnersatzleistung ist, werden darauf keine Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Auf Basis der tatsächlichen Differenz zum bisherigen Nettolohn (Entgeltausfall) zahlt nur der Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (80 % des Entgeltausfalls). Somit soll eine Lücke in der gesetzlichen Rente möglichst klein gehalten werden.
Bei einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von 342 Euro, zahlt der Arbeitgeber nur Beiträge in die gesetzliche Rente auf Basis von 273,60 Euro (80 % der Nettoentgeltdifferenz).
Für Arbeitnehmer können die finanziellen Einschnitte Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung oder eine bAV durch Entgeltumwandlung handelt.
Welche Auswirkungen hat Kurzarbeitergeld auf die bAV?
Arbeitgeberfinanzierte bAV: Eine arbeitgeberfinanzierte bAV ist durch das Kurzarbeitergeld in der Regel nicht betroffen. Auswirkungen sind nur dann möglich, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängig ist: Reduziert sich dieses, sinkt auch die Zahlung des Arbeitgebers für die bAV. Entscheidend sind in diesem Fall die jeweiligen kollektiven bzw. individuellen Versorgungszusagen.
Entgeltumwandlung: Bei einer Entgeltumwandlung müssen zwei Konstellationen unterschieden werden:
- Arbeitnehmer erhält Entgelt und Kurzarbeitergeld
Eine Weiterführung der bAV ist auch während der Kurzarbeit möglich. Wünscht der Arbeitnehmer eine Reduzierung des Entgeltumwandlungsbetrags, ist eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung nötig. - Arbeitnehmer erhält kein Entgelt, sondern nur Kurzarbeitergeld
Wenn das Entgelt auf null gesenkt wird, ist auch eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich. Beim Kurzarbeitergeld handelt es schließlich nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Lohnersatzleistung. Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung können ihre Verträge, zumindest in den versicherungsförmigen Durchführungswegen, mit privaten Beiträgen fortführen.
Ist dies aber nicht möglich, kann der Vertrag für den Zeitraum der Kurzarbeit beitragsfrei gestellt werden. Hierbei empfiehlt es sich für den Makler, die hiermit verbundenen Risiken gegenüber dem Kunden anzusprechen. So kann bei Verträgen mit Berufsunfähigkeitsversicherung eventuell bei Wiederkrafteinsetzung eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig werden.
Beratungen von Arbeitnehmern beinhalten nicht nur die Vorteile einer Entgeltumwandlung, sondern auch deren Wirkungen auf Lohnersatzleistungen. Grundsätzlich können Sozialleistungen (z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld I) durch eine Entgeltumwandlung geringer ausfallen, weil die Bemessungsgrundlage durch eine Entgeltumwandlung gekürzt wird. Dies gilt aber nicht für den Bezug von Kurzarbeitergeld, denn steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen (nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des EStG) sind bis zu einer Höhe von 4 Prozent der BBG kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Nach der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 19.12.2018 sind diese Entgeltbestandteile weder im Soll- noch im Ist-Entgelt zu berücksichtigen. Unterschiede (siehe Beispiel unten) ergeben sich somit allenfalls aufgrund der unterschiedlichen Steuerprogression, nicht aber aufgrund einer geänderten Bemessungsgrundlage.
Kurzarbeit: Beispiel ohne bAV (Arbeitnehmer, ledig, kinderlos)
Normalverdienst bei 100 % Arbeitszeit = 2.500 € brutto | 1.674 € netto |
Verkürzung auf 75 % Arbeitszeit = 1.875 € brutto | 1.332 € netto |
Nettoentgeltdifferenz | 342 € |
davon 60 % | 205 € |
Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer | 205 € |
Kurzarbeit: Beispiel mit 100 Euro Entgeltumwandlung (Arbeitnehmer, ledig, kinderlos)
Normalverdienst bei 100 % Arbeitszeit = 2.500 € brutto | |
Entgeltumwandlung 100 € = 2.400 € brutto | 1.620 € netto |
Verkürzung auf 75 % Arbeitszeit = 1.875 € brutto | 1.276 € netto |
Nettoentgeltdifferenz | 344 € |
davon 60 % | 206 € |
Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer | 206 € |