Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) ist zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Es bewirkt eine teilweise sehr deutliche Entlastung der Betriebsrenten von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und ist damit für die Bezieher von bAV und die Vertriebe von großer Bedeutung.
Für ca. ein Drittel der Betriebsrentner bewirkt die Reform eine Entlastung in einer Größenordnung oder sogar darüber hinaus, wie sie bei einer Rückkehr zum alten System vor 2004 mit dem halben Beitragssatz zur GKV eingetreten wäre. Bei einem weiteren Drittel bewegt sich der Vorteil zwischen dieser Größenordnung und Null und ein letztes Drittel, das bereits vor 2020 nicht verbeitragt wurde, profitiert nicht.
Freigrenze wird zum Freibetrag
Vereinfacht dargestellt, wandelt das GKV-BRG die bisherige Freigrenze, die gem. § 226 Abs. 2 SGB V a.F. für die Summe aus Betriebsrenten und neben der gesetzlichen Rente bezogenen Arbeitseinkommen gilt (2020: 159,25 € mtl.), in einen Freibetrag um, der – im Gegensatz zur Freigrenze – bei Überschreitung jenes Betrages abgezogen wird und damit die Bemessungsgrundlage für die GKV-Beiträge mindert.
Da der neue Freibetrag jedoch nur für Leistungen der bAV einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, nicht jedoch für andere Versorgungsbezüge (Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift) und auch nicht für Arbeitseinkommen i.S.v. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gewährt wird, ist die neue Gesetzeskonstruktion ein wenig komplizierter: Der Freibetrag wird zusätzlich zu der bereits bestehenden Freigrenze eingeführt und zwar in derselben Höhe wie die Freigrenze selbst (1/20 der monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV, für 2020 also 159,25 €).
Leider erstreckt sich die Reform nur auf die GKV, nicht hingegen auf die gesetzliche Pflegeversicherung (GPV), sodass es bei letzterer bei der Freigrenze gem. § 57 Abs. 1 SGB XI bleibt. Insoweit ist weiterer künftiger Reformbedarf gegeben.
Die unterschiedliche Wirkung des Freibetrags anhand von drei Beispielen:
Bezieht der Beitragspflichtige nur Betriebsrenten, kommt es in der Wirkung zur Umwandlung der Freigrenze in den neuen Freibetrag.
Beispiel 1 | |
Betriebsrente | 300 € |
Beitragspflichtig in der GKV abzgl. Freibetrags von 159,25 € | 140,75 € |
Beitragspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung | 300 € |
Betriebsrente: 300 €. Beitragspflichtig in der GKV sind 300 € abzgl. 159,25 €, d. h. 140,75 €, in der GPV hingegen 300 €, da hier die Freigrenze weiterhin gilt und diese überschritten ist.
Fließen jedoch neben der Betriebsrente sonstige Versorgungsbezüge i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V, z.B. Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk, oder Arbeitseinkommen i.S.v. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V zu, tritt der Freibetrag wie folgt neben die Freigrenze.
Beispiel 2 | |
Betriebsrente | 100 € |
sonstiger Versorgungsbezug | 40 € |
Arbeitseinkommen | 200 € |
GESAMT | 340 € |
Beitragspflichtig in der GKV abzgl. Freibetrags von 100 € | 240 € |
Beitragspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung | 340 € |
Betriebsrente: 100 €, sonstiger Versorgungsbezug 40 €, Arbeitseinkommen 200 €, zusammen 340 €. Schritt 1: Die Freigrenze in Höhe von 159,25 € ist von den 340 € überschritten. Schritt 2: Beitragspflichtig in der GKV sind 100 € abzgl. 100 € Freibetrag (der Abzug darf nicht zu einem negativen Wert führen), d. h. 0 €. Schritt 3: Aufgrund der Überschreitung der Freigrenze in Schritt 1 sind beitragspflichtig in der GKV 240 € und in der GPV 340 €.
Überschreitet die Betriebsrente zusammen mit anderen beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenphase die BBG Kranken, ist der Freibetrag als erstes von der Betriebsrente abzuziehen und die danach verbleibende beitragspflichtige Betriebsrente anschließend auf die BBG Kranken zu begrenzen.
Beispiel 3 | |
Betriebsrente | 2.600 € |
gesetzliche Rente | 2.500 € |
Beitragspflichtig in der GKV abzgl. Freibetrags von 159,25 € | 2.440,75 € |
Zusammen mit gesetzlicher Rente | 4.940,75 € (bei GPV 5.100 €) |
Betriebsrente: 2.600 €, gesetzliche Rente: 2.500 €. Schritt 1: Die beitragspflichtige Betriebsrente beträgt 2.600 € abzgl. 159,25 €, d. h. 2.440,75 €. Zusammen mit der gesetzlichen Rente ergibt dies 4.940,75 € (bei der GPV: 5.100 €). Damit wirkt sich der Freibetrag nicht beitragsmindernd aus, da die BBG Kranken 2020 bei 4.687,50 € liegt, die sowohl für die GKV als auch für die GPV zur Beitragspflicht führt; der Gesetzgeber hat es abgelehnt, den Freibetrag von der BBG Kranken abzuziehen.
Die beschriebenen Konsequenzen ergeben sich ab dem 1.1.2020 nicht nur für nach 2019 zugesagte bAV, sondern auch für sämtliche vor 2020 vereinbarte Bestandsfälle. Bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) aus einer bAV ist der Freibetrag von der max. über 10 Jahre hinweg beitragspflichtigen fiktiven monatlichen Einnahme (1/120 der Leistung) in Abzug zu bringen.