Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin

Das neue Gesetz zur Einführung eines Freibetrages auf Betriebsrenten in der GKV

Das neue GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz bringt deutliche Entlastung für viele Betriebsrentner…

Bild von Prof. Dr. Thomas Dommermuth
Prof. Dr. Thomas Dommermuth
07.02.2020
Das neue Gesetz zur Einführung eines Freibetrages auf Betriebsrenten in der GKV
Prof. Dr. Thomas Dommermuth © Fotograf Michael Sommer

Das neue GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz bringt deutliche Entlastung für viele Betriebsrentner. Branchen- und Finanzexperte Prof. Dr. Thomas Dommermuth zeigt exklusiv für bAVheute.de, die konkreten Auswirkungen anhand von drei Beispielen. 

Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) ist zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Es bewirkt eine teilweise sehr deutliche Entlastung der Betriebsrenten von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und ist damit für die Bezieher von bAV und die Vertriebe von großer Bedeutung. 

Für ca. ein Drittel der Betriebsrentner bewirkt die Reform eine Entlastung in einer Größenordnung oder sogar darüber hinaus, wie sie bei einer Rückkehr zum alten System vor 2004 mit dem halben Beitragssatz zur GKV eingetreten wäre. Bei einem weiteren Drittel bewegt sich der Vorteil zwischen dieser Größenordnung und Null und ein letztes Drittel, das bereits vor 2020 nicht verbeitragt wurde, profitiert nicht. 

Freigrenze wird zum Freibetrag

Vereinfacht dargestellt, wandelt das GKV-BRG die bisherige Freigrenze, die gem. § 226 Abs. 2 SGB V a.F. für die Summe aus Betriebsrenten und neben der gesetzlichen Rente bezogenen Arbeitseinkommen gilt (2020: 159,25 € mtl.), in einen Freibetrag um, der – im Gegensatz zur Freigrenze – bei Überschreitung jenes Betrages abgezogen wird und damit die Bemessungsgrundlage für die GKV-Beiträge mindert.

Da der neue Freibetrag jedoch nur für Leistungen der bAV einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, nicht jedoch für andere Versorgungsbezüge (Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift) und auch nicht für Arbeitseinkommen i.S.v. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gewährt wird, ist die neue Gesetzeskonstruktion ein wenig komplizierter: Der Freibetrag wird zusätzlich zu der bereits bestehenden Freigrenze eingeführt und zwar in derselben Höhe wie die Freigrenze selbst (1/20 der monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV, für 2020 also 159,25 €). 

Leider erstreckt sich die Reform nur auf die GKV, nicht hingegen auf die gesetzliche Pflegeversicherung (GPV), sodass es bei letzterer bei der Freigrenze gem. § 57 Abs. 1 SGB XI bleibt. Insoweit ist weiterer künftiger Reformbedarf gegeben.

Die unterschiedliche Wirkung des Freibetrags anhand von drei Beispielen:

Beispiel 1
Betriebsrente300 €
Beitragspflichtig in der GKV abzgl. Freibetrags von 159,25 €140,75 €
Beitragspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung300 €

Betriebsrente: 300 €. Beitragspflichtig in der GKV sind 300 € abzgl. 159,25 €, d. h. 140,75 €, in der GPV hingegen 300 €, da hier die Freigrenze weiterhin gilt und diese überschritten ist.

Beispiel 2
Betriebsrente100 €
sonstiger Versorgungsbezug40 €
Arbeitseinkommen200 €
GESAMT340 €
Beitragspflichtig in der GKV abzgl. Freibetrags von 100 €240 €
Beitragspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung340 €

Betriebsrente: 100 €, sonstiger Versorgungsbezug 40 €, Arbeitseinkommen 200 €, zusammen 340 €. Schritt 1: Die Freigrenze in Höhe von 159,25 € ist von den 340 € überschritten. Schritt 2: Beitragspflichtig in der GKV sind 100 € abzgl. 100 € Freibetrag (der Abzug darf nicht zu einem negativen Wert führen), d. h. 0 €. Schritt 3: Aufgrund der Überschreitung der Freigrenze in Schritt 1 sind beitragspflichtig in der GKV 240 € und in der GPV 340 €.

Beispiel 3
Betriebsrente2.600 €
gesetzliche Rente2.500 €
Beitragspflichtig in der GKV abzgl. Freibetrags von 159,25 €2.440,75 €
Zusammen mit gesetzlicher Rente4.940,75 € (bei GPV 5.100 €)

Betriebsrente: 2.600 €, gesetzliche Rente: 2.500 €. Schritt 1: Die beitragspflichtige Betriebsrente beträgt 2.600 € abzgl. 159,25 €, d. h. 2.440,75 €. Zusammen mit der gesetzlichen Rente ergibt dies 4.940,75 € (bei der GPV: 5.100 €). Damit wirkt sich der Freibetrag nicht beitragsmindernd aus, da die BBG Kranken 2020 bei 4.687,50 € liegt, die sowohl für die GKV als auch für die GPV zur Beitragspflicht führt; der Gesetzgeber hat es abgelehnt, den Freibetrag von der BBG Kranken abzuziehen.

Die beschriebenen Konsequenzen ergeben sich ab dem 1.1.2020 nicht nur für nach 2019 zugesagte bAV, sondern auch für sämtliche vor 2020 vereinbarte Bestandsfälle. Bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) aus einer bAV ist der Freibetrag von der max. über 10 Jahre hinweg beitragspflichtigen fiktiven monatlichen Einnahme (1/120 der Leistung) in Abzug zu bringen.

Bild von Prof. Dr. Thomas Dommermuth

Beitrag von:

Prof. Dr. Thomas Dommermuth

Prof. Dr. Thomas Dommermuth ist Steuerberater, Hochschullehrer für Steuern und Finanzierung und einer der Gründer des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP). Darüber hinaus ist er als Referent, Fachautor sowie selbstständiger Berater im Bereich der privaten und betrieblichen Altersversorgung tätig.

Das könnte Sie auch interessieren

Aktivrentengesetz verabschiedet – Wer profitiert und wer nicht? 
Aktivrente

Aktivrentengesetz verabschiedet – Wer profitiert und wer nicht? 

Das Aktivrentengesetz gibt einen neuen Rahmen für die steuerliche Behandlung von freiwilligen Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit von Rentnern vor. Das  Aktivrentengesetz wurde als Teil des…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
09.01.2026
Reformpläne zur privaten Altersversorgung – die Stellschrauben, an denen gedreht werden soll und was das mit bAV zu tun hat
BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Reformpläne zur privaten Altersversorgung – die Stellschrauben, an denen gedreht werden soll und was das mit bAV zu tun hat

Zur umfassenden Reform des Altersvorsorgesystems kommt nach dem Rentenpaket I und II inklusive dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz nun ein Entwurf, der die private Altersabsicherung neu ordnen…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
19.12.2025
Bundesrat stimmt dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II unverändert zu
BRSG II

Bundesrat stimmt dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II unverändert zu

In seiner 1060. Sitzung vom 19.12.2025 unter Tagesordnungspunkt 4b stimmte der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) in der vom Bundestag am 5.12.2025 beschlossenen Fassung zu….

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
19.12.2025
Makler gefragt – § 6 BetrAVG-E macht die Überarbeitung der Versorgungsordnungen notwendig
BRSG II im Praxistest – Teil III

Makler gefragt – § 6 BetrAVG-E macht die Überarbeitung der Versorgungsordnungen notwendig

Das BRSG II hat mit der Lesung im Bundestag am 5.12.2025 die letzte Hürde genommen. Formal muss der Bundesrat am 19.12.2025 noch zustimmen. Mit einer Ablehnung rechnet aber niemand mehr, sodass nun…

bAVheute
18.12.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.