So manch einer ist verunsichert, wie es in der bAV weitergeht, wenn das neue Sozialpartnermodell nach der Reform eingeführt wird. Hier die wichtigsten Antworten auf drängende Fragen.
Fragen von Kunden:
1. Lohnt sich meine bisherige bAV noch?
Antwort: JA! Die bisherige bAV bleibt attraktiv! Durch das bekannte System arbeitsrechtlicher Zusagen sind die zu erwartenden Leistungen klar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. Eine breite Auswahl von bewährten Produkten bietet bedarfsgerechte Lösungen für die Umsetzung und sorgt für Planungssicherheit.
2. Was soll ich (als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer) jetzt konkret tun, um betrieblich vorzusorgen?
Antwort: Hier gilt wie bisher: Sprechen Sie mit dem Vermittler Ihres Vertrauens. Der Referenten-Entwurf führt nicht nur ein neues System für die Umsetzung durch die Sozialpartner ein. Für die bisherige bAV gibt es einige Verbesserungen, die die betriebliche Vorsorge noch lohnenswerter machen.
Fragen von Vermittlern:
1. Was bedeutet das Sozialpartnermodell für meine bAV-Beratung?
Antwort: Durch den Gesetzentwurf vom 21.12.2016 und die aktuelle politische Diskussion ist auch die betriebliche Altersversorgung wieder in aller Munde. Zu Recht wird vielfach darauf hingewiesen, wie wichtig zusätzliche Vorsorge ist. Das gilt unabhängig vom Sozialpartnermodell. Im Vertrieb können Sie die Aufmerksamkeit zum Thema Vorsorge nutzen. Sie punkten mit überzeugenden Argumenten für die bAV und mit Ihrer persönlichen, kompetenten Beratung.
2. Welche Zielgruppe soll ich künftig noch auf bAV ansprechen?
Antwort: Das Sozialpartnermodell richtet sich insbesondere an die Branchen, die gemeinsame Versorgungssysteme etablieren wollen oder bereits eingerichtet haben (z.B. Metall, Chemie).
Die große Anzahl anderer Branchen bleibt also unverändert die Hauptzielgruppe der bisherigen bAV. Besonders wichtig ist es, Bereiche ohne vorhandene betriebliche Versorgungen anzusprechen (v.a. kleine und mittelständische Unternehmen).
3. Von welchen Punkten des Gesetzes profitieren meine Kunden?
Antwort:
- Haben oder planen Ihre Kunden eine bAV in der bisherigen Form, profitieren sie beispielsweise von einem erhöhten Rahmen für die steuerliche Förderung (2018: bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze, das sind 1.248 €) mehr als bisher).
- Niedrigverdiener können einen zusätzlichen Förderbetrag nutzen.
- Das wichtigste Hemmnis für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Niedrigverdienern, namentlich die Anrechnung auf die Grundsicherung, wird endlich deutlich abgemildert.
- Gutverdiener oberhalb der BBG können künftig den zusätzlichen Förderrahmen einfacher nutzen.