In einigen Medien war in letzter Zeit von „Doppelbelastung“ durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zu lesen. Darüber muss sich aber niemand Gedanken machen, der einen vorausschauenden und kompetenten Berater hat.
Viele Arbeitgeber leisten bereits einen wichtigen Beitrag für die Zukunft und die finanzielle Absicherung ihrer Mitarbeiter. Ein Zuschuss zur bAV ist oft kostenneutral, der Wert in Form von Vertrauensgewinn und Mitarbeiterbindung ist unbezahlbar. Gerade die engagierten Arbeitgeber könnten aber im Regen stehen, sobald der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in 2022 für Bestandsverträge kommt. Davor warnt derzeit medienwirksam das Beratungsunternehmen Sopra Steria Consulting.
Lücke durch das BRSG? Schließen, bevor sie sich öffnet!
Sopra Steria mahnt, dass es zu einer Doppelbelastung für engagierte Arbeitgeber kommen könnte, da sich derzeit gezahlte freiwillige Zuschüsse und der spätere Pflichtzuschuss nicht verrechnen lassen. Im Zweifelsfall müsste der Arbeitgeber dann beides leisten. Was den Arbeitnehmer sicherlich freuen dürfte, die Unternehmenskasse weniger. Allerdings: Wenn ein Arbeitgeber von einem kompetenten und vorausschauenden Berater betreut wird, muss er sich keine Sorgen machen. Eine Doppelbelastung lässt sich von vornherein umgehen, wenn bestehende System frühzeitig und zukunftssicher angepasst werden. Frühzeitig und zukunftssicher heißt: Noch 2018 sollte auf arbeitsrechtlicher Ebene eine Regelung getroffen werden!
Auf Arbeitgeber mit freiwilligen Zuschüssen jetzt noch zugehen
Für Neuverträge sieht das BRSG bereits ab Januar 2019 einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % vor, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für bAV-Berater gilt deshalb im letzten Quartal 2018: Firmenkunden aktivieren und sensibilisieren.
Die 3 wichtigsten Knackpunkte beim verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können Sie hier noch einmal nachlesen.