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Der neugefasste §100: Mehr Förderbetrag für Geringverdiener

Im Gepäck des umstrittenen Grundrentengesetzes wurde auch der bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG erhöht und die Einkommensgrenze für begünstigte Arbeitnehmer hochgesetzt. LEITERbAV-Autor Detlef Pohl hat die Neuerungen im Detail angeschaut und bewertet sie aus Arbeitgebersicht.

bAVheute
07.08.2020
Der neugefasste §100: Mehr Förderbetrag für Geringverdiener
Dr. Henriette Meissner © Die Stuttgarter

Im Gepäck des umstrittenen Grundrentengesetzes wurde auch der bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG erhöht und die Einkommensgrenze für begünstigte Arbeitnehmer hochgesetzt. LEITERbAV-Autor Detlef Pohl hat die Neuerungen im Detail angeschaut und bewertet sie aus Arbeitgebersicht.

Die umstrittene Grundrente ist mit dem Grundrentengesetz doch noch am 2. Juli vom Bundestag und am 3. Juli vom Bundesrat beschlossen worden.

Sie wird nun ab 1. Januar 2021 die gesetzliche Rente für Versicherte mit mindestens 33 Beitragsjahren aufstocken, sofern diese die Einkommensprüfung bestehen. Nutznießer sind vor allem jene Rentner, deren Beitragsleistung wegen Teilzeitarbeit oder niedriger Löhne unter 80 % des Durchschnitts liegt, aber über 30 % des Durchschnittseinkommens.

Profitieren werden auch berufstätige Geringverdiener – über die bAV. Die Förderung von Geringverdienern war erst 2018 mit dem BRSG gestartet worden und verhielt sich seither unauffällig. Im November 2019 war dann die Absicht der Regierung bekannt geworden, die Förderung aufzubohren (LEITERbAV berichtete).

Nun ist es also soweit, der der maßgebliche § 100 EStG wird vom Gesetzgeber deutlich zum Vorteil von Niedrigverdienern nachgebessert.

3 x gut

Konkret gibt es drei Änderungen. Und „alle drei sind positiv zu beurteilen“, urteilt Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für bAV bei der Stuttgarter Lebensversicherung:

  1. Der maximale bAV-Förderbetrag wird von 144 Euro auf 288 Euro jährlich erhöht (§ 100 Abs. 2 S. 1 EStG).
  2. Dies wird durch die Anhebung der Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe flankiert (§ 100 Abs. 6 Satz 1 EStG).
  3. Die förderfähige Einkommensgrenze steigt von 2.200 Euro auf 2.575 Euro monatlich (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG).

Was weiter unklar bleibt

Alle Unklarheiten sind damit für Arbeitgeber noch nicht beseitigt – das hätte angesichts der Komplexität der deutschen bAV auch überrascht. So wies der GDV auf Folgendes hin:

  1. Die Einkommensgrenze für Geringverdiener sollte regelmäßig überprüft, im Idealfall dynamisiert werden.
  2. Es sollten arbeitsrechtliche Hürden abgebaut werden. An geeigneter Stelle (etwa dem Betriebsrentengesetz) sollte klargestellt werden, dass eine arbeitgeberfinanzierte bAV nur für Niedrigverdiener nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
  3. Es sollte eine Lösung für „Altfälle“ (ab 2018) geben, da in den meisten Fällen eine Aufstockung von (gezillmerten) Altverträgen nicht möglich ist. Dies könnte durch eine Stichtagsregelung verbessert werden.

Quelle: Erschienen auf LeiterbAV.de

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