Die „Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (Transparenz-Verordnung) der Europäischen Union ist spätestens ab dem 10.3.2021 anzuwenden. Was das für die Beratungspraxis bedeutet und wie sich Vermittler vorbereiten können
Die Transparenz-Verordnung regelt, dass spätestens ab dem 10.3.2021 Finanzmarktteilnehmer (z.B. Versicherungsunternehmen) und Finanzberater (also auch Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler) ihren Kunden gegenüber Informationen zum Thema Nachhaltigkeit liefern müssen. Ganz konkret geht es um die zentrale Frage: „Wird das Thema Nachhaltigkeit berücksichtigt, z.B. in jeweiligen Produkt des Anbieters oder bei der Produktauswahl, die der Makler für seine Kunden vornimmt?“
Bezogen auf die Vermittlungstätigkeit von Maklern und Beratern sind damit ggf. weitere Themenbereiche verbunden. Zum Beispiel die Darstellung einer Nachhaltigkeits-Strategie, Angaben zur Vergütungspolitik und die Veröffentlichung von entsprechenden Informationen zur Berücksichtigung des Themas Nachhaltigkeit auf den Internetseiten des Unternehmens.
Vermittler müssen sich entscheiden und die Zeit zur Vorbereitung nutzen
Letztlich haben Vermittler bis zum 10.3.2021 nach den Vorgaben der Verordnung zumindest eine Entscheidung zu treffen. Wollen Sie die sogenannte ESG-Kriterien, die das Thema Nachhaltigkeit umschreiben, in ihrer Beratung (und ggf. sogar in ihrem Betrieb) berücksichtigen – oder eben nicht?
Möglichkeit 1: Minimallösung | Möglichkeit 2: Angestrebter Normalfall |
Erklärung des Beratenden, dass ESG-Kriterien grundsätzlich nicht berücksichtigt werden: | Erklärung des Beratenden, dass Strategien zu Nachhaltigkeitsrisiken in der Beratung berücksichtigt werden: |
Gemäß der allgemeinen Verpflichtung zur Feststellung einer Nachhaltigkeitsstrategie ist dies auf der Internetseite des Vermittlungsbetriebes zu veröffentlichen zu erklären und zu begründen. | Gemäß der allgemeinen Verpflichtung zur Feststellung einer Nachhaltigkeitsstrategie ist auf der Internetseite des Vermittlungsbetriebes zu veröffentlichen, wie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt. |
Es wird gegenüber der Kundschaft erklärt und begründet, dass keine negativen Nachhaltigkeitswirkungen in der Beratung (auf Produktebene) berücksichtigt werden. | Es wird gegenüber der Kundschaft erklärt und begründet, wie negativen Nachhaltigkeitswirkungen in der Beratung berücksichtigt werden. |
Bei der Beratung von als nachhaltig beworbenen Produkten wird vorvertraglich informiert, u.a. über deren Merkmale, die Art der Erfüllung und Berücksichtigung von Indizes. |
Der europäische Gesetzgeber hat sich in seiner Gesetzesbegründung klar für die Möglichkeit 2 ausgesprochen. Doch was ist nun konkret zu tun? Die Transparenz-Verordnung gibt dazu zwar konkrete Hinweise. Allerdings fehlt für viele Bereiche noch die Konkretisierung und Ausformulierung durch sogenannte technische Regulierungsstandards. Diese werden erst zum Jahresende veröffentlicht. Bis zum März bleibt dann aber nicht mehr viel Zeit, vorhandene Prozesse, z.B. im Rahmen der Beratung anzupassen.
Stuttgarter unterstützt als Pionier schon lange mit „grünen Lösungen“
Die Stuttgarter befasst sich schon lange mit dem Thema Nachhaltigkeit und ist mit der nachhaltigen GrüneRente einer der Pioniere am deutschen Versicherungsmarkt. Mit der GrüneRente sind Vermittler und ihre Kunden bereits heute nachhaltig aufgestellt. bAVheute.de informiert im Rahmen einer Serie, was die Transparenz-Verordnung im Einzelnen für die Vermittlung bedeuten kann und wie sich Vermittler bis zum nächsten Jahr darauf vorbereiten können.