In der Juli-Ausgabe der Opinion-Leader-Frage des Anlegermagazins „Mein Geld“ stellt die bAV-Expertin Dr. Henriette Meissner die Vorteile – und Stolpersteine – der neuen Nachzahlungsmöglichkeiten nach ruhenden Arbeitsverhältnissen vor.
Mein Geld fragt:
Wie lässt sich die neu geschaffene Möglichkeit der Nachholung im Rahmen des BRSG nutzen und für wen ist das interessant?
Dr. Henriette Meissner antwortet:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des BRSG eine neue Regelung der Nachholung geschaffen. Damit können Arbeitnehmer nach Wiederaufnahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses stattliche Beträge für bis zu 10 Jahre steuerlich begünstigt in eine bestehende Direktversicherung nachzahlen. Wie und von wem lässt sich dies nutzen?
Vermittler sollten die Neuerung am besten gezielt ansprechen. Dabei ist abzuklären, ob es z. B. Rückkehrende aus Elternzeit oder nach langer Krankheit gibt. Auch für Besserverdienende nach einem Sabbatical oder beruflichem Auslandsaufenthalt kann es interessant sein, für vergangene Jahre bis zu 8 % der BBG GRV West steuerfrei in eine Direktversicherung nachzuzahlen. Für 2018 sind das 62.400 Euro. Wichtig: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens ein ganzes Kalenderjahr geruht haben. Eine Nachzahlung ist nur bis zum Ende des Folgejahres möglich. Die Nachzahlungen sind sozialversicherungspflichtiges Entgelt.