Update:
Mit welchen Fragen müssen Vermittler rechnen? Damit Sie die richtigen Antworten parat haben, stellen wir Ihnen unserem FAQ-Katalog zur Verfügung:
Ich habe gelesen, dass ich als Betriebsrentner ab Januar weniger Beiträge zahlen muss. Der Versicherer (als Versorgungsträger) hat aber den gleichen Beitrag einbehalten?
Die Versorgungsträger (z. B. Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Pensionsfonds) sind „Zahlstelle“ und müssen daher eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung Ihrer Krankenkasse als Versorgungsbezug melden. Das System dahinter wird als Zahlstellenmeldeverfahren bezeichnet, was technisch von den Krankenkassen erst auf die Gesetzesänderung angepasst werden muss. Das ist ein enormer technischer Aufwand, und wird voraussichtlich nicht vor dem Herbst 2020 oder auch später abgeschlossen sein. Wichtig für Sie ist: Es entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil, da die Bescheide voraussichtlich automatisch korrigiert werden. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.
Ich habe mehrere Betriebsrenten, muss ich nun überall weniger zahlen?
Wenn Sie mehrere Betriebsrenten, z. B. von unterschiedlichen Versorgungsträgern, beziehen, werden diese addiert. Übersteigt die Summe 159,25 Euro (Wert 2020) profitieren Sie als gesetzlich Pflichtversicherte(r) bei den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Neuregelung, da ein Freibetrag zur Anwendung kommt. Sie profitieren nicht bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung, da diese von der Neuregelung nicht umfasst wird.
Ich bin privat krankenversichert. Ändert sich etwas für mich?
Wenn Sie privat krankenversichert sind, ändert sich für Sie nichts. Die Beiträge richten sich nach dem für Sie gültigen Tarif Ihrer privaten Krankenversicherung.
Ich habe 2019 (oder vorher) als gesetzlich Pflichtversicherte(r) eine Kapitalzahlung bekommen. Gilt die Neuregelung gar nicht für mich?
Sind Sie gesetzlich pflichtversichert gilt die Regelung zumindest teilweise für Sie. Bei Kapitalleistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gilt schon nach der bisher gültigen gesetzlichen Regelung 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als (fiktiver) monatlicher Zahlbetrag. Das bedeutet, dass die fiktiven Beträge der Kapitalauszahlung vor dem 1.1.2020 zu verbeitragen waren. Die entsprechenden Meldungen waren also korrekt und sind nicht zu korrigieren.