Vermittler können ihre Firmenkunden jetzt gezielt auf den Arbeitgeber-Zuschuss ansprechen. Wie dieser zu prüfen ist und was Chefs droht, wenn er versäumt wird, erklärt Per Protoschill.
bAVheute: Seit Jahresbeginn gilt ein verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss in der bAV. Für welche Verträge gilt diese Pflicht?
Per Protoschill: Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Betroffen hiervon sind die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Die Verpflichtung gilt für Entgeltumwandlungen, die ab 1.1.2019 neu abgeschlossen werden. § 26a BetrAVG gewährt Arbeitgebern eine Übergangsfrist bis 1.1.2022, wenn individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen vor dem 1.1.2019 abgeschlossen worden sind.
bAVheute: Was heißt das konkret?
Per Protoschill: Auf den Punkt gebracht heißt das, jeder Arbeitgeber muss seit 1.1.2019 bei neuen Entgeltumwandlungen seine Zuschusspflicht prüfen und bei Vorliegen auch erfüllen. Gleichzeitig ist jetzt zu klären, welche bereits vorher bestehenden „individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen“ bezuschusst werden. Denn spätestens ab 1.1.2022 ist auch hier die Verpflichtung durch den Arbeitgeber zu erfüllen.
bAVheute: Ist automatisch jeder Arbeitgeber in der Pflicht?
Per Protoschill: Zumindest ist jeder Arbeitgeber für sich in der Pflicht, seine Leistungsvoraussetzungen für den Zuschuss genau zu prüfen. Grundsätzlich gilt der gesetzliche Zuschuss zwingend für alle. Erfasst sind durch die Bindung an § 1a BetrAVG alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der gesetzliche Anspruch auf den Zuschuss möglicherweise durch einen Tarifvertrag anders geregelt wird.
bAVheute: Was passiert, wenn ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt?
Per Protoschill: Wenn der Arbeitgeber bei Vorliegen einer Zuschussverpflichtung dieser nicht nachkommt, so wäre das ein Verstoß gegen geltendes Arbeits- bzw. Betriebsrentenrecht. Das kann mit den vorhandenen gerichtlichen Mitteln geahndet werden, sofern es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu diesem Thema kommt.
bAVheute: Kann der Zuschuss denn einfach nachgezahlt werden?
Per Protoschill: Das ist so eine Sache. Hier muss unterschieden werden, was z.B. aus dem Versicherungsvertrag geht und was nicht. Es könnte schon sein, dass ein säumiger Zuschuss zu einem Versicherungsvertrag kurzfristig einfach nachgezahlt werden kann.
Arbeitsrechtlich ist das aber leider nicht so. Wird der Arbeitgeberzuschuss, obwohl er hätte gezahlt werden müssen, nicht vom Arbeitgeber an den Versicherer weitergeleitet, so ist die Versorgung „defizitär“. Es genügt dabei nicht, dass der Zuschuss nachgezahlt wird. Denn es wird Versorgungslohn geschuldet. Unabhängig vom Versicherungsvertrag haftet der Arbeitgeber für diese fiktiv zu errechnende Versorgungsleistung und muss sie im Versorgungsfall erbringen.
bAVheute: Was ist Vermittlern diesbezüglich zu empfehlen?
Per Protoschill: Wer bis jetzt noch nicht bei seinen Firmenkunden die Änderungen aus dem BRSG angesprochen hat, sollte keine Zeit mehr verlieren. Denn die Zuschuss-Pflicht ist seit Jahresbeginn zum 1.1.2019 „scharf“ geschaltet. Der Arbeitgeber-Zuschuss ist deshalb ein super Aufhänger, um Firmenchefs an den Beratungstisch zu bekommen. Professionelle Vermittler sollten direkt die Umsetzung der Pflicht ab 2022 für bestehende Verträge mit ansprechen. So sind ihre Arbeitgeber-Kunden schon jetzt auf der sicheren Seite.
Die Stuttgarter bAV-Architektur erweist sich hier als besonders einfache und praktikable Umsetzung der Zuschuss-Pflicht. Das heißt: Am besten 15 Prozent für alle Mitarbeiter ab 1.1.2019 weitergeben – unabhängig von Sozialversicherungs-Ersparnis und ohne Differenzierung zwischen Neu- und Altzusagen.