Wenn die Fehlerhäufigkeit bei wichtigen Abschnitten der bAV-Beratung bei 95 % liegt, sollten alle Alarmglocken schrillen. Die Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme GmbH (BBVS) hat ermittelt, mit welcher Häufigkeit die 6 größten Beratungsfehler auftreten.
Die Beratung rund um die betriebliche Altersversorgung ist komplex und anspruchsvoll. Es gibt zahlreiche steuerliche Förderungen vom Staat, so dass viele Arbeitnehmer von einer attraktiven bAV profitieren. Aber die Verwaltung, Dokumentation und der exakte Umgang mit Abrechnungen sind anspruchsvoll. Arbeitgeber vertrauen auf Vermittler als Erfüllungsgehilfen bei der Beratung und Einrichtung der bAV. Dieses Vertrauen sollten Vermittler nicht enttäuschen. Umso wichtiger sind die von der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme GmbH (BBVS) aufgezeigten Hinweise für die bAV-Beratung.
Die häufigsten Fehler
- Fehlende Beratungsdokumentation. Fehlerhäufigkeit 95 Prozent
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 62 VVG sind die Inhalte des Beratungsgesprächs in Textform festzuhalten. Dazu gehört z.B. die Entscheidung des Kunden für oder gegen ein Angebot. Wenn die Entscheidung vom erteilten Rat abweicht, sollten Vermittler und Arbeitgeber auf eine korrekte und detaillierte Dokumentation achten. Sonst können weder Vermittler noch Arbeitgeber nachweisen, wie sie informiert und aufgeklärt haben. Das ist insofern problematisch, weil die Dokumentation als Nachweis bei eventuell später folgenden Auseinandersetzungen dienen kann.
Tipp: In der Stuttgarter bAV-Lösung gibt es Kaum zu glauben, aber wahr: In 9 von 10 Verträgen lag keine oder nur eine unvollständige Entgeltumwandlungsvereinbarung vor. Diese ist aber die arbeitsrechtliche Grundlage für die abgeschlossene Versicherung. Wichtige Details wie die Unverfallbarkeit oder die Höhe etwaiger zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge können in der Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt sein. Tipp: Die Muster zur Entgeltumwandlungsvereinbarung der Stuttgarter sind umfassend und in der Stuttgarter bAV-Lösung enthalten. Der Wechsel eines Arbeitgebers ist mittlerweile häufig. In diesem Zusammenhang ist auch die Übernahme von bestehenden Versorgungen ein wichtiges Thema. In 9 von 10 Fällen gab es im Detail ebenfalls Fehler. Worum geht’s genau? § 5 Abs. 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet Arbeitgeber bei Übernahme einer alten Versorgung (abgeschlossen vor dem 1.1.2005 und nach § 40 EStG versteuert) zum Nachweis einer Erklärung des ehemaligen Arbeitgeber, dass die Versorgung nicht nach § 3 Nr. 63 EStG versteuert wurde. Kann ein Arbeitgeber diese Bescheinigung nicht nachweisen, kann die Finanzverwaltung die Besteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG verlangen – was den Arbeitnehmer möglicherweise schlechter stellt. Tipp: Im „Merkblatt zur Direktversicherung im Form einer Direktversicherung“, das jede Police der Stuttgarter erhält, sind diese Aufzeichnungspflichten aufgeführt. Die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten, denen ein Arbeitgeber nach § 5 Lohnsteuerdurchführungsverordnung unterliegt, werden teilweise durch die Vertragsdokumente erfüllt. Liegen diese nicht vor, und das war bei über der Hälfte der Verträge der Fall, erfüllt er seine Pflicht nicht. Auch der Betriebsausgabenabzug und die steuerliche Behandlung (nach § 3 Nr. 63 oder 40 EStG) sind hier dokumentiert. Tipp: Das „Steuermerkblatt zur Rentenversicherung (Direktversicherung)“ enthält genau diese Auskünfte. Der Arbeitgeber muss alle drei Jahre prüfen, ob ausgezahlte Renten an die Entwicklung der Nettoarbeitslöhne bzw. des Verbraucherpreisindex angepasst werden müssen. Wählt er den Durchführungsweg der Direktversicherung oder Pensionskasse, entfällt diese Pflicht. Dafür müssen allerdings alle ab Rentenbeginn auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das ist aber nicht bei allen am Markt vertretenen Überschusssystemen der Fall. Möglicherweise gerät der Arbeitgeber bei stagnierenden oder gar auf den garantierten Betrag sinkenden Betriebsrenten wieder in die Anpassungsprüfungspflicht. Das bAV-Produkt sollte so flexibel sein, dass das tatsächliche Renteneintrittsalter des Arbeitnehmers und der Beginn der Leistungsphase aus dem Tarif aufeinander abgestimmt werden können. Fehlt die sogenannte Abrufphase, wird der Vertrag zu einem fest definierten Termin fällig – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich schon in den Ruhestand gegangen ist. Diese Untersuchung zeigt, wie wichtig die Auswahl eines kompetenten Anbieters in der bAV ist. Mit einem guten und strukturierten Beratungsprozess gehören diese Fehler der Vergangenheit an.