Immer mehr Unternehmen schicken ihre Beschäftigten wieder in Kurzarbeit. Dies kann auch Auswirkungen auf die bAV haben.
Der Konjunktur-Motor in Deutschland stottert. Mit der schwächelnden Wirtschaft greifen immer mehr Unternehmen wieder auf Kurzarbeit für ihre Beschäftigten zurück. Laut einer Umfrage des ifo-Instituts erreichte die Kurzarbeit im Dezember vergangenen Jahres ihren höchsten Stand seit Dezember 2010: 8,3 % aller Industrieunternehmen setzten auf Kurzarbeit – rund 100.000 Arbeitnehmer sind betroffen.
Diese Entwicklung dürfte anhalten: 15,3 % aller Industrieunternehmen gaben an, in den kommenden drei Monaten auf Kurzarbeit setzen zu wollen. Gut möglich, dass dabei die Frage nach der bAV häufiger gestellt wird.
Kurzarbeitergeld hinterlässt finanzielle Lücke
Bei Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer Abstriche beim Gehalt hinnehmen. Die Bundesagentur kompensiert einen Teil dieser Einbußen mit dem Kurzarbeitergeld. Dieses entspricht dabei jedoch nur einem Teil des ausgefallenen Nettoentgelts (60 % bzw. 67 %, bei mindestens einem Kind im Haushalt). Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld für maximal zwölf Monate.
Für Arbeitnehmer können die finanziellen Einschnitte Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung oder eine bAV durch Entgeltumwandlung handelt.
Welche Auswirkungen hat Kurzarbeitergeld auf bAV?
Ist dies aber nicht möglich, kann der Vertrag für den Zeitraum der Kurzarbeit beitragsfrei gestellt werden. Hierbei empfiehlt es sich für den Makler, die hiermit verbundenen Risiken gegenüber dem Kunden anzusprechen. So kann bei Verträgen mit Berufsunfähigkeitsversicherung eventuell bei Wiederkrafteinsetzung eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig werden.
Beratungen von Arbeitnehmern beinhalten nicht nur die Vorteile einer Entgeltumwandlung, sondern auch deren Wirkungen auf Lohnersatzleistungen. Eine immer wieder gestellte Frage ist dabei, ob und wie sich eine Entgeltumwandlung auf die Höhe von Kurzarbeitergeld auswirken kann. Grob gesprochen richtet sich das Kurzarbeitergeld nach der Nettoentgeltdifferenz, die dann von der Bundesagentur für Arbeit mit 60 % (bzw. 67 %) aufgefüllt wird.
Beispiel ohne bAV | |
Verdienst 2.500 € brutto, ledig, kinderlos bei 100 % Arbeitszeit | 1.674 € netto |
Arbeitgeber verkürzt auf 75 % Arbeitszeit und somit 1.875 € brutto | 1.332 € netto |
Nettoentgeltdifferenz: | 342 € |
davon 60 % | 205 € |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält 205 Euro Kurzarbeitergeld.
Beispiel mit 100 Euro Entgeltumwandlung | |
Verdienst 2.500 € brutto und 100 € Entgeltumwandlung ergibt 2.400 € bei 100 % Arbeitszeit | 1.620 € netto |
Arbeitgeber verkürzt auf 75 % Arbeitszeit und somit 1.800 € brutto | 1.290 € netto |
Nettoentgeltdifferenz: | 330 € |
davon 60 % | 198 € |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält 198 Euro Kurzarbeitergeld.