Die vierte Opinion-Leader-Frage der Online-Ausgabe des Anlegermagazins „Mein Geld“ nimmt den § 100 EStG in den Blick. Dr. Henriette Meissner sieht sogar zwei Förderansätze für Arbeitgeber.
Mein Geld fragt:
Der Gesetzgeber hat mit dem BRSG insbesondere für Niedrigverdiener eine neue Fördermöglichkeit für Arbeitgeber geschaffen (§100 EStG). Voraussetzung ist eine rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge. Nun stellt sich die Frage (ET: 1. April 2018): Will ein Arbeitgeber nur seine Niedrigverdiener fördern? Und ist es arbeitsrechtlich zulässig, nur Niedrigverdienern eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente anzubieten?
Dr. Henriette Meissner antwortet:
Meine Meinung ist: Andersherum wird ein Schuh daraus! Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber nun kumulativ zwei Förderungen für eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente in die Hand gegeben. Zum einen den Betriebsausgabenabzug und zum anderen dort, wo die Voraussetzungen erfüllt sind, on top noch die 30 % staatlichen Förderbeitrag. Das sollte als Startschuss für die Versorgung der gesamten Belegschaft mit einer Arbeitgeber-Rente genutzt werden. Denn je nach Zusammensetzung der Belegschaft ergibt sich eine Förderquote von bis zu 51 %. Mit der Stuttgarter können Geschäftspartner dem Arbeitgeber die Förderquote genau vorrechnen. Damit kann einfach und kostengünstig im Mittelstand eine Arbeitgeberrente eingerichtet werden und „Waffengleichheit“ mit größeren Unternehmen bei der Bindung und Gewinnung von Arbeitnehmern erreicht werden.
Bild: Fotograf Robert Schlossnickel