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Mut in der bAV – vorhandene Chancen nutzen

„Mut“ im Sinn von „Beherztheit“ gilt als besonders hilfreiche Charaktereigenschaft im Vertrieb. Er hat sich entschieden und handelt aktiv und nutzt Chancen, die sich im aktuellen Umfeld der bAV bieten.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
19.05.2017
Mut in der bAV – vorhandene Chancen nutzen
© Yuganov Konstantin | Shutterstock

„Mut“ im Sinn von „Beherztheit“ gilt als besonders hilfreiche Charaktereigenschaft im Vertrieb. Er hat sich entschieden und handelt aktiv und nutzt Chancen, die sich im aktuellen Umfeld der bAV bieten.

„Die Katze ist aus dem Sack…“, wurde getitelt. Endlich ist der lang erwartete Entwurf zum  „Betriebsrenten-Stärkungsgesetz“ (BRSG) am 21.12.2016 veröffentlicht worden. Zu den bekannten  Durchführungswegen (bAV I) soll ab 1.1.2018 das sogenannte Sozialpartnermodell (bAV II) treten. Es soll eigene Regelungen im Betriebsrentengesetz erhalten, die bei einer tarifvertraglichen Vereinbarung der Sozialpartner (Gewerkschaft und Arbeitgeberverband) zur Anwendung kommen.

Kennzeichnend für das Sozialpartnermodell sind u.a. eine reine Beitragszusage ohne Garantien mit vollem Anlagerisiko für den Arbeitnehmer, fehlender Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, zwingende Vereinbarung von lebenslangen Renten und sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaften. Erklärtes Ziel ist, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu fördern. Ob das mit dem Entwurf gelungen ist, wird seither intensiv diskutiert. Eins ist bei allen unterschiedlichen Standpunkten klar: Einfacher wird es nicht, die Rahmenbedingungen der bAV zu verstehen und zu vermitteln. Denn nun kommt ein sechster Durchführungsweg hinzu.

Rahmenbedingungen kennen und Chancen nutzen

Wenn es komplizierter wird, ist Verunsicherung eine normale Reaktion. Nicht nur bei Kunden, also  Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sondern auch und zuerst bei Ihnen, den Vermittlern. Denn der Vermittler ist derjenige, der nun das Ganze „vermitteln“ darf. Also zunächst einmal erklären. Denn nur was verstanden worden ist, kann auch vertrieben werden.

Wichtig ist vorab, dass bisher nur ein Entwurf für gesetzliche Änderungen vorliegt. Das bedeutet auch, es kann sich noch das eine oder andere ändern. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes wird es noch einige Zeit dauern. Frühestens zum 1.1.2018 soll es in Kraft treten. Bis dahin gilt es zunächst, die wichtigsten Rahmenbedingungen zu kennen. Und bereits jetzt sollten Sie wissen, wie Sie Ihre Kunden informieren.

Ist neu immer besser? Die „alte“ bAV bleibt attraktiv

Wer gut informiert ist, kann weiter mutig voranschreiten. Denn eins ist klar: Auch im Jahr 2017 gilt es, beherzt und entschlossen bAV umzusetzen. Es wird sich zeigen, wie viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich eine Umsetzung der betrieblichen Vorsorge nach dem Sozialpartnermodell ohne klar bezifferte Versorgungshöhe haben wollen. Das ist die Stärke der bisherigen bAV. Hier wird je nach gewählter Zusage auch klar die Höhe der Versorgung zum Rentenbeginn definiert. Für Bedarfssituation  und  Risikoneigung steht ein breites Angebot an Vorsorgelösungen zur Verfügung.

Das ist nicht nur für die Planung der Arbeitnehmer wichtig. Auch der Arbeitgeber gibt mit so einer  Versorgung ein höherwertiges Versprechen an seine Arbeitnehmer als mit einem System des „pay and forget“. Und wenn die bAV nachhaltig und sozial motiviert ist, bleibt die Wertigkeit und Planbarkeit ein gewichtiges Argument.

Häufige Fragen – und die passenden Antworten

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird den bAV-Alltag stark verändern. Manche Kunden sind verunsichert, wie es mit der bestehenden bAV weitergeht, ob sich ein Wechsel lohnt oder welcher Durchführungsweg der passende für die Zukunft sein kann. Das betrifft unmittelbar Ihren Beratungsalltag.bAVheute.de gibt Ihnen auf drängende Fragen konkrete Antworten.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Leitung Vertriebsunterstützung bAV

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