Haben sich Ihre Kunden auch schon auf Familienzuwachs gefreut und sich gleichzeitig gefragt: „Was mache ich mit meiner Direktversicherung (Entgeltumwandlung), wenn ich in Mutterschutz bzw. Elternzeit gehe?”
Denn was viele nicht wissen: Elterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der zurückliegenden 12 Monate.
Bereits während des Mutterschutzes (also i. d. R. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin keinen Lohn mehr, sondern Mutterschaftsgeld, welches direkt von der gesetzlichen Krankenkasse an die Arbeitnehmerin bezahlt wird. Das Mutterschaftsgeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate und ist auf 13 Euro je Kalendertag begrenzt. Übersteigt der Nettoverdienst den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes, ist der Arbeitgeber zu einem entsprechenden Zuschuss verpflichtet.
Dieser Zuschuss wird während der Schutzfrist in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld (13 Euro je Kalendertag) und dem Nettoarbeitsentgelt gezahlt und wird über das U2-Verfahren für den Arbeitgeber voll erstattet.

Davon werden 13 Euro je Kalendertag Mutterschaftsgeld (bei GKV-Versicherten über die gesetzliche Krankenkasse, bei privat oder Familien-Versicherten über das Bundesamt für Soziale Sicherung) gezahlt. Die Differenz in Höhe von 37 Euro muss der Arbeitgeber als Zuschuss an die Arbeitnehmerin auszahlen. Beginnt der Mutterschutz beispielsweise am 16.4., so erhält die Arbeitnehmerin für den Zeitraum 1.4. bis 15.4. ihr anteiliges Monatsgehalt. Für den Zeitraum 16.4. bis 30.4. zahlt ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Ab dem 1.5. erhält die Arbeitnehmerin dann für den kompletten Monat Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers.
Das Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers sind Lohnersatzleistungen und unterliegen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Spätestens ab dem Monat, in dem kein Gehalt mehr bezahlt wird und nur noch die Lohnersatzleistungen fließen, erzielt eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung keine Steuer- und Sozialversicherungsersparnis mehr. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Beitragsfreistellung bereits ab diesem Zeitpunkt (in o. g. Beispiel der 1.5.) sinnvoll ist, wenn die Beiträge nicht privat weitergezahlt werden können.
Nachdem der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde, sollte man die Frist für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung den Vertrag im Auge behalten. Diese beträgt bei Elternzeit in der Regel 36 Monate. Bei Verträgen mit einer Berufsunfähigkeitsabsicherung wird ggf. bei Wiederinkraftsetzung eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Ein entsprechender Hinweis hierzu findet sich meist in den Begleitschreiben zur Beitragsfreistellung der Versicherungsgesellschaft.
Aus Sicht des Arbeitgebers gibt es bei bAV und Mutterschaftsgeld noch einige weitere Punkte zu beachten, welche wir in einer unserer nächsten Praxis-Kolumnen ausführlicher erörtern werden.