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Mutterschutz, Elternzeit und Direktversicherung: Was tun?

Eine regelmäßige Frage bei der Betreuung der Firmenkunden ist: Was tun, wenn Mutterschutz oder Elternzeit ansteht? In unserer Praxis Kolumne erläutern wir kurz die Hintergründe und zeigen, welche Punkte auf der To-Do-Liste stehen.

Bild von Sabrina Wasem
Sabrina Wasem, Die Stuttgarter
08.11.2018
Mutterschutz, Elternzeit und Direktversicherung: Was tun?
Sabrina Wasem, Teammitglied Vertriebsunterstützung

Eine regelmäßige Frage bei der Betreuung der Firmenkunden ist: Was tun, wenn Mutterschutz oder Elternzeit ansteht? In unserer Praxis Kolumne erläutern wir kurz die Hintergründe und zeigen, welche Punkte auf der To-Do-Liste stehen.

Haben sich Ihre Kunden auch schon auf Familienzuwachs gefreut und sich gleichzeitig gefragt: „Was mache ich mit meiner Direktversicherung (Entgeltumwandlung), wenn ich in Mutterschutz bzw. Elternzeit gehe? Lohnt sich die Entgeltumwandlung dann noch für mich? Welche Auswirkungen hat meine Entgeltumwandlung auf das Elterngeld?“

Denn was viele nicht wissen: Elterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der zurückliegenden 12 Monate. Das bedeutet, dass Entgeltumwandlung auch das Elterngeld beeinflusst.

Bereits während des Mutterschutzes (also i. d. R. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin keinen Lohn mehr, sondern Mutterschaftsgeld, welches direkt von der gesetzlichen Krankenkasse an die Arbeitnehmerin bezahlt wird.
Das Mutterschaftsgeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate und ist auf 13 € je Kalendertag begrenzt. Übersteigt der Nettoverdienst den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes, ist der Arbeitgeber zu einem entsprechenden Zuschuss verpflichtet. Dieser Zuschuss wird während der Schutzfrist in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld (13 € je Kalendertag) und dem Nettoarbeitsentgelt gezahlt.

Ein vereinfachtes Praxisbeispiel:

Nettoeinkommen der letzten 3 Monate:     1.500 €

                                                               x 3 =          4.500 €

                                 / 90 Kalendertage =           50,00 € kalendertägliches Nettoeinkommen

Davon werden 13 Euro je Kalendertag Mutterschaftsgeld (über die gesetzliche Krankenkasse) gezahlt. Die Differenz in Höhe von 37 Euro muss der Arbeitgeber als Zuschuss an die Arbeitnehmerin auszahlen. Beginnt der Mutterschutz beispielsweise am 16.04., so erhält die Arbeitnehmerin für den Zeitraum 01.04. bis 15.04. ihr anteiliges Monatsgehalt. Für den Zeitraum 16.04. bis 30.04. zahlt ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Ab dem 01.05. erhält die Arbeitnehmerin dann für den kompletten Monat Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. 

Das Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers sind Lohnersatzleistungen und unterliegen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung.
Spätestens ab dem Monat, in dem kein Gehalt mehr bezahlt wird und nur noch die Lohnersatzleistungen fließen, erzielt eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung keine Steuer- und Sozialversicherungsersparnis mehr. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Beitragsfreistellung bereits ab diesem Zeitpunkt (in o. g. Beispiel der 01.05.) sinnvoll ist, wenn die Beiträge nicht privat weiter gezahlt werden können.

Worauf noch zu achten ist: 

Nachdem der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde, sollte man die Frist für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung den Vertrag im Auge behalten. Diese beträgt bei Elternzeit in der Regel 36 Monate. Bei Verträgen mit einer Berufsunfähigkeitsabsicherung wird ggf. bei Wiederinkraftsetzung eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich.

Bild von Sabrina Wasem

Beitrag von:

Sabrina Wasem

Backoffice bAV, Die Stuttgarter

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