Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Direktversicherung mit Riester-Förderung attraktiver werden. Vermittler sollten die Unterschiede zwischen privater und betrieblicher Riester-Rente kennen.
Die Riester-Rente wird durch Zulagen (Grund- und ggf. Kinderzulage) und einem Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer gefördert. Mit dem BRSG erhöht sich die Grundzulage von 154 auf 175 Euro. Außerdem müssen für Direktversicherungen mit dieser Riester-Förderung in der Rentenphase zukünftig keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Doch welche Besonderheiten bestehen bei einer Direktversicherung mit Riester-Förderung? bAVheute hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Wer wird der Versicherungsnehmer?
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für eine Direktversicherung mit Riester-Förderung, wird „Versicherungsnehmer“ und damit Vertragspartner für den Versicherer der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer, der die Förderung erhält, ist die „versicherte Person“. Das bedeutet: Alle Vertragsänderungen (z. B. Beitragserhöhungen,- reduzierungen und -freistellungen) muss folglich der Arbeitgeber beantragen und sollte dies auch arbeitsrechtlich dokumentieren. Bei einer Riester-Rente als private Vorsorge ist ausschließlich der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und kann alle Vertragsänderungen direkt mit dem Anbieter durchführen.
Wer ist der Ansprechpartner bei Fragen und Forderungen?
Treten Fragen bzgl. der Zulagen (Rückforderung der Zulagen, zu geringe Zulage erhalten etc.) auf, müssen diese in der betrieblichen Riester-Rente gemeinsam mit Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Anbieter geklärt werden. Wird eine Riester-Rente als privater Vertrag geführt, läuft diese Kommunikation nur zwischen Arbeitnehmer und Anbieter.
Wechsel, Wohn-Riester, Steuer: Nachteile von Riester-bAV
Ein Wechsel des Riester-Anbieters kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Bei der Riester-Rente als private Variante kann der Arbeitnehmer dies selbst entscheiden. Die Förderung als Eigenheimrente, auch bekannt als „Wohn-Riester“, ist in der Direktversicherung nicht möglich, da dort während der Ansparphase kein Kapital entnommen werden kann. Aus steuerlicher Sicht kann für die Beiträge für eine Direktversicherung mit Riester-Förderung (§ 10a EStG) nicht die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG genutzt werden, wenn der Arbeitnehmer auf sein Wahlrecht für die Riester-Förderung besteht.
Fazit:
Eine Direktversicherung mit Riester-Förderung klingt zunächst vorteilhaft, ist aber eine verwaltungsintensive Sache für Arbeitgeber. Wenn er seinen Arbeitnehmern die Riester-Förderung ermöglichen und gleichzeitig wenig Verwaltungsarbeit leisten möchte, gibt es einen lohnenswerten Mittelweg: die Einrichtung eines Rahmenvertrags. Darüber können Mitarbeiter eine Riester-Rente als private Vorsorge mit günstigeren Konditionen einrichten.