Auch im neuen Jahr wird Dr. Henriette Meissner zu wichtigen und aktuellen bAV-Fragen der Onlineausgabe von „Mein Geld“ Stellung nehmen. Den Auftakt bildet der seit dem 1.1.2019 verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung. Neues gibt es auch bei Pensionskassen.
Mein Geld fragt:
Was ändert sich in der bAV zum 1.1.2019?
Dr. Henriette Meissner antwortet:
Eine wichtige Änderung tritt für Entgeltumwandlungen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds in Kraft. Nutzen Beschäftigte ab 1.1.2019 ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung, muss der Arbeitgeber seine Ersparnis aus der Sozialversicherung weitergeben. Es ist also höchste Zeit, dass Berater mit ihren Firmenkunden die Umsetzung der Eindeckung besprechen. Das ist Pflicht für Arbeitgeber wie für unabhängige Vermittler. Und rechtzeitig zum 1.1.2019 ist auch die private Fortführung von Pensionskassen nach einem Versicherungsnehmerwechsel kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug mehr. Zwei Argumente, über den Betrieb eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.