Mit der ab 2020 geltenden Freigrenze auf Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ein großer Missstand in der bAV abgebaut. Doch was bedeutet das in Euro und Cent?
Aufatmen bei aktuellen und zukünftigen Betriebsrentnern: Die lang ersehnte Beitragsentlastung für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum 1.1.2020. Der neue Freibetrag von 159,25 Euro (für 2020) gilt nur für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind davon ausgeklammert und müssen weiterhin in voller Höhe entrichtet werden. Damit werden rund 60 % der betroffenen Betriebsrentnerinnen und -rentner entlastet. Sie zahlen künftig maximal die Hälfte ihres bisherigen Krankenversicherungsbeitrags.
Auswirkungen des neuen Freibetrags in der bAV
Für Vermittler bringt der Freibetrag ein starkes Argument in der Beratung. Die Belastung in der Leistungsphase war seit jeher ein Gegenargument vieler Kunden. Diese Hürde wird nun deutlich verringert. Damit dem Kunden in der Beratung auch konkret erklärt werden kann, wie sich der Betrag auswirkt, haben wir eine Musterrechnung erstellt. Mit ihr können Sie die Neuerung anschaulich und verständlich erklären:
bAV bis Ende 2019 | bAV ab 2020 | |
bAV-Leistung überschreitet Freigrenze von 159,25 € | ja | ja |
Bemessungsgrundlage für Sozialversicherung | 200 € | 40,75 € (200 € – Freigrenze) |
Beitrag in gesetzliche Krankenversicherung | 31,40 € | 6,40 € |
Beitrag in Pflegeversicherung | 6,10 € | 6,10 €* |
Vorteil durch Freigrenze ab 2020 | 0 € | 25,00 € p. M. |
Rechenbeispiel für die Beratung: Leistung aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von 200 Euro. 14,6 % allgemeiner Beitragssatz zur Krankenversicherung zzgl. 1,1 % Zusatzbeitrag sowie 3,05 % Beitrag zur Pflegeversicherung.* Freigrenze gilt nicht für Beiträge zur Pflegeversicherung.